Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

218

a)  in  einem  europäischen  Hafen  oder  in  einem  europäischen  Meere  oder  in
einem,  wenn  auch  nicht  zu  Europa  gehörenden  Theile  des  mittelländischen,
schwarzen  oder  azow'schen  Meeres,  oder

b)  in  einem  anderen  Gewässer,  jedoch  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten
Hoffnung  und  des  Kap  Horn,  oder

c)  in  einem  Gewässer  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge.

Die  Fristen  werden  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  dem  Versicherer
der  Unfall  durch  den  Versicherten  angezeigt  ist  (Art.  822).

Art.  866.

Ein  Schiff,  welches  eine  Reise  angetreten  hat,  ist  als  verschollen  anzusehen,
wenn  es  innerhalb  der  Verschollenheitsfrist  den  Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat,
auch  innerhalb  dieser  Frist  den  Betheiligten  keine  Nachrichten  über  dasselbe  zugegangen
  sind.

Die  Verschollenheitsfrist  beträgt:

1)  wenn  sowohl  der  Abgangshafen  als  der  Bestimmungshafen  ein  europäischer
Hafen  ist,  bei  Segelschiffen  sechs,  bei  Dampfschiffen  vier  Monate;

2)  wenn  entweder  nur  der  Abgangshafen  oder  nur  der  Bestimmungshafen  ein
nichteuropäischer  Hafen  ist,  falls  derselbe  diesseits  des  Vorgebirges  der  guten
Hoffnung  und  des  Kap  Horn  belegen  ist,  bei  Segel-  und  Dampf-Schiffen
neun  Monate,  falls  derselbe  jenseits  des  einen  jener  Vorgebirge  belegen  ist,
bei  Segel-  und  Dampf-Schiffen  zwölf  Monate;

3)  wenn  sowohl  der  Abgangs=  als  der  Bestimmungs-Hafen  ein  nichteuropälscher
Hafen  ist,  bei  Segel-  und  Dampf-Schiffen  sechs,  neun  oder  zwölf  Monate,
  je  nachdem  die  Durchschnittsdauer  der  Reise  nicht  über  zwei  oder  nicht
über  drei  oder  mehr  als  drei  Monate  beträgt.

Im  Zweifel  ist  die  längere  Frist  abzuwarten.

Art.  867.

Die  Verschollenheitsfrist  wird  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  das
Schiff  die  Reise  angetreten  hat.  Sind  jedoch  seit  dessen  Abgange  Nachrichten  von
demselben  angelangt,  so  wird  von  dem  Tage  an,  bis  zu  welchem  die  letzte  Nachricht
  reicht,  diejenige  Frist  berechnet,  welche  maßgebend  seyn  würde,  wenn  das  Schiff
von  dem  Punkte,  an  welchem  es  nach  sicherer  Nachricht  zuletzt  sich  befunden  hat,
abgegangen  wäre.

Art.  868.

Die  Abandon-Erklärung  muß  dem  Versicherer  innerhalb  der  Abandon-Frist  zugegangen
  seyn.

Die  Abandon-Frist  beträgt  sechs  Monate,  wenn  im  Falle  der  Verschollenheit