Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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K.  19.
Die  allgemeinen  Besiimmungen  für  künftig  zu  erlassende  Deichstatute

vom  14.  November  1853.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  S.  935.  ff..)  Vestimmunsollen

  vom  Eintritt  der  Rechtskraft  des  vorstehenden  Statutes  ab  für  den  Neumarkter
  Deichverband  Gültigkeit  haben,  insoweit  sie  nicht  im  Vorstehenden
abgeändert  sind.

F.  20.
Abänderungen  dieses  ODeichstatutes  können  nur  unter  landesherrlicher
Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  30.  April  1856.
(#.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
Fur  den  Minister  für  die  landwirthv.

  d.  Heydt.  Sin  schastlichen  Angelegenheiten:
ov.  Manteuffel.

 

(r.  4447.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  für  die  älteren  Landestheile  geltenden
Bestimmungen  über  die  gewerblichen  Unterstützungskassen  in  den  Hohenzollernschen
  Landen.  Vom  7.  Mai  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  §.  109.  Absatz  2.  der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar

  1815.  nebst  dem  darin  in  Bezug  genommenen  9.  114.,  sowie  Absatz  2.
deg  F.  108.  desselben  Gesetzes,  ferner  die  W.  50.  bis  59.  der  Verordnung,
betreffend  die  Errichtung  von  Gewerberäthen  und  verschiedene  Abänderungen
der  Allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  9.  Februar  1849.,  sowie  das  Gesetz,
betreffend  die  gewerblichen  Unterflützungskassen  vom  3.  April  183  1.,  sinden
(Xr.  1116—41|.)  forkan,