Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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In  Orten  mit  Posthülfstelle  wird  bei  Bestellung  der  Packete  durch  den  Inhaber
der  Hülsfstelle  durchweg  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  für  das  Stäck  erhoben.

VIII.  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  Voraus  entrichtet  werden.
In  solchem  Falle  ist  in  der  Aufschrift  der  Sendung  von  dem  Absender  der  Vermerk  „frei
einschliehuich  Destaugel  niederzuschreiben.

IX.  Die  Bestell  gebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

X.  An  Eimwohner  im  Orts-  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  werden
Postsendungen  in  gleichem  Umfange  wie  an  Empfänger  im  Bereich  anderer  Postorte
angenommen.  **  der  Ausnahme  in  Betreff  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen
  siehe  E.  24  IIl.

XI.  Bür  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorls
  kommt  im  Frankirungsfall.  sonie  für  diiensibeief,  eine  Gebühr  von  5  M.,  im
Nichtrankiruagefau  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  soweit  nicht  abweichende

durch  die  oberste  Postbehörde  angeordnet  ine  Bei  Briefen  mit  Zustellungsurkunde
nn  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde  eine  weitere  Gebühr  nicht  erhoben.  Veie
eingeschriebenen  Briefen  tritt  den  vorslehenden  Sätzen  die  Einschreibgebühr  und  bei  Briefen
mit  Postrachnahme  die  Vorzeigegebühr  hinzu.

Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk
  dves  Ausgabe-Postorts  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben  Taxen  (einschließlich
der  Bestellgebühren),  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher  eingegangenen  gleichartigen
Sendungen  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den  Toxen  die  Entfernung  mit  in  Betracht
  kommt,  der  für  die  geringste  Entfernungsstuse  bestimmte  Satz  in  Anwendung  zu
bringen  ist.

XlIll.  Eine  Porko=  und  Gebührenfreiheit  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner  im
Orts-  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  nicht  siat

XIV.  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  ehenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
sind  sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke  für  jedes
Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

u)  bei  Zeitungen,  welche  zwöchentich  einmal  oder  seltener

bestellt  werden  60  Ml.,
)  bei  Funlht  welche  viei  oder  dreimal  vobeniih  be.

stellter  1  Mark,
c)  bei  5  welche  nehrmale,  aber  nicht  R  als  einmal

  täglich  bestellt  werden  1  Mark  60  Pf.,
¼|)  bei  Zeitungen,  wche  täglich  **  2  fir

jede  tägliche  Bestellung  .  .1Mark
c)fiirdieaintlichen  Verordnnngäblatlek  ...  .  60  Df.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für  welchen
die  Vorausbezahlung  des  Bezugopreise#  für  die  Zeitung  erfolgt  ist.  Die  Zahl  d  Be  ·
stellungen  richtet  sich  danach,  wic  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden  ist.  Der  bei
Berechnung  des  Bestellgeldre  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist  eintretendenfalls
auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

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