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ter Berichtigung der provisorischen Deichrolle nach den Resultaten der jetzigen
Vermessungen, aufgebracht werden sollen.
g. 12.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird vorlaufig auf jährlich zwei
Silbergroschen sechs Pfennige für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden
Reservefonds auf achktausend Thaler festgesetzt. Nach Aufstellung
des allgemeinen Deichkatasters kann jener Beitrag von dem Ministerium
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den nach Anhörung des Deichamtes
zu erstattenden Bericht der Regierung anderweit bestimmt werden.
K. 13.
Den Besitzern derjenigen Grundsiücke, welche durch Rückstau in den
Hauptgräben aufgestautes Binnenwasser oder Druckwasser unter Wasser gesetzt
werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge
der beschädigten Flächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwemmung
nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer
gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert haben.
g. 14.
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein
solches Aufgebot slattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag
zur Deichkasse leisten.
Der Geldbeitrag wird von dem Deichamte und auf Beschwerden von
der Regierung endgültig festgesetzt.
g. 15.
Die schon von fruͤher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der
Deichverband uͤbernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum
und Nutzung uͤber.
Doch soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früheren Eigenthümern
des Grundes und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die
Fläche zur neuen Deichsohle und zum Banquet unentgeltlich hergeben und
sich zur unentgeltlichen Hergabe der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen
verpflichten. Der Nutzungsberechrigte muß sich allen Beschränkungen unterwerfen,
welche von den Behörden zum Schutz des Deiches für nöthig erachtet
werden.
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht übernehmen
wollen, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu.
F. 16.
Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches und resp. des Deichbanquets
dürfen in der Regel Eine Ruthe breit vom Fuße des Deiches und
drei Fuß breit vom Fuße des Banquets ab weder beackert, noch bepflanzt,
(Nr. 4152.) on-