Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ter  Berichtigung  der  provisorischen  Deichrolle  nach  den  Resultaten  der  jetzigen
Vermessungen,  aufgebracht  werden  sollen.
g.  12.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  vorlaufig  auf  jährlich  zwei
Silbergroschen  sechs  Pfennige  für  den  Normalmorgen  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
  Reservefonds  auf  achktausend  Thaler  festgesetzt.  Nach  Aufstellung
  des  allgemeinen  Deichkatasters  kann  jener  Beitrag  von  dem  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  auf  den  nach  Anhörung  des  Deichamtes
  zu  erstattenden  Bericht  der  Regierung  anderweit  bestimmt  werden.

K.  13.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundsiücke,  welche  durch  Rückstau  in  den
Hauptgräben  aufgestautes  Binnenwasser  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt
werden,  sind  für  das  betreffende  Jahr  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge
der  beschädigten  Flächen  zu  erlassen,  wenn  dieselben  in  Folge  der  Ueberschwemmung
  nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer
gewöhnlichen  Jahresnutzung  geliefert  haben.

g.  14.

Die  Deichgenossen,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen
Sperrung  der  Kommunikation  durch  Wasser  nicht  zu  den  Natural-Hülfsleistungen
  haben  aufgeboten  werden  können,  sollen  in  den  Jahren,  in  welchen  ein
solches  Aufgebot  slattgefunden,  einen  besonderen  verhältnißmäßigen  Geldbeitrag
zur  Deichkasse  leisten.

Der  Geldbeitrag  wird  von  dem  Deichamte  und  auf  Beschwerden  von
der  Regierung  endgültig  festgesetzt.

g.  15.

Die  schon  von  fruͤher  bestehenden  Deichstrecken,  deren  Unterhaltung  der
Deichverband  uͤbernimmt,  gehen  gleich  den  neuen  Anlagen  in  dessen  Eigenthum
und  Nutzung  uͤber.

Doch  soll  die  Nutzung  der  Gräserei  auf  den  Deichen  den  früheren  Eigenthümern
  des  Grundes  und  Bodens  überlassen  werden,  wenn  sie  dafür  die
Fläche  zur  neuen  Deichsohle  und  zum  Banquet  unentgeltlich  hergeben  und
sich  zur  unentgeltlichen  Hergabe  der  Erde  zu  den  gewöhnlichen  Reparaturen
verpflichten.  Der  Nutzungsberechrigte  muß  sich  allen  Beschränkungen  unterwerfen,
  welche  von  den  Behörden  zum  Schutz  des  Deiches  für  nöthig  erachtet
  werden.

Wo  die  Grundbesitzer  diese  Leistungen  für  die  Gräsereinutzung  nicht  übernehmen
  wollen,  da  fällt  dieselbe  dem  Deichverbande  zu.

F.  16.

Die  Grundstücke  am  inneren  Rande  des  Deiches  und  resp.  des  Deichbanquets
  dürfen  in  der  Regel  Eine  Ruthe  breit  vom  Fuße  des  Deiches  und
drei  Fuß  breit  vom  Fuße  des  Banquets  ab  weder  beackert,  noch  bepflanzt,

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