Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  3720.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  14.  Maͤrz  1853.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Wassenberg  über  Wildenrath  und  Arsbeck  bis  zur
Erkelenz-Straelener  Gemeinde-Chaussee  in  Niedercrüchten.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Heinsberg-Erkelenzer  Gemeind--Chausser  in  Wassenberg
  über  Wildenrath  und  Arsbeck  bis  zur  Erkelenz-Straelener  Gemeinde-Cbaussee
  in  Niedercrüchten  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  das
Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstäcke,  imgleichen
  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,  auf
diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  den  betheiligten
  Gemeinden,  gegen  Uebernahme  der  künfrigen  chausseemäßigen  Unterhaltung
der  Straße,  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen
  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
enschlieglsh  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.
Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten
Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  14.  März  1853.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  oöffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

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