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(Nr. 3720.) Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Maͤrz 1853., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee
von Wassenberg über Wildenrath und Arsbeck bis zur
Erkelenz-Straelener Gemeinde-Chaussee in Niedercrüchten.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde-Chaussee
von der Heinsberg-Erkelenzer Gemeind--Chausser in Wassenberg
über Wildenrath und Arsbeck bis zur Erkelenz-Straelener Gemeinde-Cbaussee
in Niedercrüchten genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstäcke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich den betheiligten
Gemeinden, gegen Uebernahme der künfrigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
enschlieglsh der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 14. März 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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