Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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S.  5.

Jeder  ordentliche  Lehrkurs  schließt  mit  einer  Prüfung,  bei  welcher  die  Theilnehmer
die  erlangte  Befähigung  für  Uebernahme  ves  Turnunterrichts  an  öffentlichen  Schulen  nachzuweisen
  haben.

Die  Prüfungscommission  besteht  aus  dem  vom  Stuvienrath  abgeordneten  Commissär,
welcher  den  Vorsitz  führt,  aus  dem  Vorstande,  dem  Hauptlehrer  und  dem  ärztlichen  Hilfslehrer
  der  Anstalt  und  einem  anderen  Turnlehrer  einer  öffentlichen  Bildungsanstalt,  welchen
  der  Studienrath  jeweils  besonders  dazu  beruft.  "

Die  Befähigung  der  Geprüften,  sowie  der  Grad  der  Befähigung,  welcher  in  den
Prüfungszeugnissen  nach  drei  Classen  (l.  obere,  II.  mittlere,  III.  untere)  auszudrücken  ist,
wird  von  der  Commission  durch  Stimmenmehrheit  festgestellt.

Ueber  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungscommission
unter  Anschluß  der  Akten  Vortrag  an  den  Studienrath  zu  erstatten,  von  welchem  die  Prüfungszeugnisse
  ausgefertigt  und  den  Betheiligten  zugestellt  werden.

S.  6.

Denjenigen,  welche  in  Folge  der  Prüfung  ein  Befähigungszeugniß  nicht  erlangen,
kann  die  Wiederholung  der  Prüfung  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  von  dem
Studienrath  auferlegt  werden.

Auf  die  einer  sochen  Auflage  nicht  Nachkommenden  findet  die  Bestimmung  des  §.  3,
Absatz  4  Anwendung.

S.  7.

Zu  den  an  die  Lehrkurse  der  Turnlehrerbildungsanstalt  sich  anschließenden  Prüfungen
sind  auch  Solche  zuzulassen,  welche  sich  anderwärts  zur  Uebernahme  von  Turnlebrerstellen
vorbereitet  haben.  Dieselben  haben  sich  jeroch  in  ihren  an  den  Studienrakh  zu  richtenden
Meldungen  um  Zulassung  über  die  Art  und  Weise  ibrer  Vorbereitung  des  Näheren  auszuweifen.