Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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jenigen  Angelegenheiten  beschränkt  ist,  welche
ihnen  durch  Gesetz  oder  kgl.  Verordnung
oder  durch  übereinstimmenden
beiden  Bezirksverbände  überwiesen  werden  (88  86
Ziff.  4,  42  Prov  O.  für  Hessen-Nassau).

V.  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der
Angelegenheiten  der  Provinzial=  bzw.  Bezirksverbände
  wird  von  dem  Oberpräsidenten,  in
höherer  Instanz  vom  Md  J.  geübt.  Dadurch  werden
  indessen  die  Aufsichtsrechte,  die  einzelnen
Staatsbehörden  allgemein  jedem  gegenüber  verliehen
  worden  sind  (OV  G.  24,  15),  nicht  berührt
(s.  Provinzialanstalten  II).  Die  Aufsichtsbehörden

  sind  befugt,  über  alle  Gegenstände

 

Beschluß  der  naten  vom  Tage  der  Auflösung  erfolgen.

 

Provinziallandtagsabgeordnete  —  Provinzialrat

ordnung  aufgelöst  werden.  Die  anzuordnenden
Neuwahlen  müssen  alsdann  innerhalb  drei  Mo-Der

neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten
zu  berufen  (Prov  O.  S8§  121,  122;  für  Hessen-Nassau
  §§  94,  95).  Wegen  Hohenzollern
s.  Amts=  und  Landesordn.  vom  9.  Okt.  1900
88  55.—68,  80  ff.  "6
Provinziallandtagsabgeordnete  s.  Provinziallandtage
  I.
Provinziallandtagskommissar.  Der  kgl.  Kommissar
  beim  Provinziallandtage  ist  die  Mittelsperson
  bei  allen  Verhandlungen  der  Staatsbehörde
  mit  dem  Provinziallandtage;  er  teilt

der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Ein=  diesem  die  Vorlagen  der  Staatsregierung  mit  und
sicht  der  Akten,  insbesondere  auch  der  Etats=  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Ertlärungen
Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäfts=  und  Gutachten.  Sowohl  er  selbst,  wie  die  zu  seiner
und  Kassenrevisionen  zu  veranlassen.  Auch  ist  der  Vertretung  oder  Unterstützung  abgeordneten
Oberpräsident  berechtigt,  an  den  Beratungen  des!  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des
ProvinziallLandeshausschusses  und  der  Kom=  Landtages  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung
missionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen  beiseiner
  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  zuwohnen:;  sie  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit
teilzunehmen.  Beschlüsse  des  P.  (Kommunalland=  gehört  werden.  Als  kgl.  Kommissar  fungiert  der
tages),  des  ProvinzialLandeshausschusses  oder  Oberpräsident  oder  der  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft
einer  ProvinziallBezirks)kommission,  die  deren  ernannte  Vertreter;  ihm  liegt  auch  die  Ladung  der
Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze  ver=  Mitglieder  des  Provinziallandtages,  sowie  die

letzen,  kann  der  Oberpräsident,  entstehenden
Falles  auf  Anweisung  des  Md  J.,  unter  Angabe
der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  beanstanden.
  Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten
  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage
bei  dem  OW#.  statt  (Prov  O.  8§§8  114—118;  für
Hessen-Nassau  §§  87—91;  für  Posen  V.  vom
5.  Nov.  1889  §§  36  —40).  Der  landesherrlichen
Genehmigung  bedürfen  Beschlüsse  des  P.  (Kommunallandtages)
  über  den  Erlaß  von  Statuten.
Der  Bestätigung  des  Md  J.  unterliegen  Beschlüsse

 

Eröffnung  und  Schließung  des  letzteren  ob
(§827,  26  der  Prov  O.  f.  d.  ö.  Pr.  vom  29.  Juni  1875
und  entsprechend  in  den  übrigen  Provinzialordnungen).
  Auch  in  der  Provinz  Posen  ist  die
Stellung  des  Landtagskommissarius,  welcher
früher  den  Beratungen  des  Landtages  nicht  regelmäßig
  beiwohnte,  durch  die  neuere  Gesetzgebung
gleichartig  geordnet  (G.  wegen  Anordnung  der
Provinzialstände  für  das  Großherzogtum  Posen
vom  27.  März  1821  —  GS.  141  —  8§8#  33,  34:
V.,  betr.  die  Verwaltung  des  provinzialständischen

über  die  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  die  Verbandes  der  Prov.  Posen,  vom  5.  Nov.  1889
der  ProvinziallBezirks)verband  mit  einem  Schul=  —  GS.  177  —  §&  39).  In  den  hohenzoldenbestande
  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  lernschen  Landen  fungiert  der  Regie-Schuldenbestand
  vergrößert  werden  würde,  sowie  rungspräsident  zu  Sigmaringen  auf  dem  Komüber
  die  Ubernahme  von  Bürgschaften,  #munallandtage  als  kgl.  Kommissar  (s.  Komferner

  Beschlüsse  wegen  ausschließlicher  munallandtage).

Belastung  einzelner  Kreise  oder  wegen  Mehroder

  Minderbelastung  einzelner  Teile
der  Provinz  und  über  die  Festsetzung  von  Beiträgen;

  der  Bestätigung  des  Md  J.  und  des

JFM.  Beschlüsse  über  eine  Belastung  des
ProvinziallBezirksyverbandes  ohne  gesetzliche
  Verpflichtung,  sofern  die  Belastung
  über  fünf  Jahre  hinaus  fortdauern  soll,
sowie  Beschlüsse  über  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes
  über  den  Betrag  von
2500  der  Einkommensteuer  und  der  vom  Staate
veranlagten  Realsteuer  hinaus  (Prov  O.  §  119;  bei
Hessen-Nassau  §93  Prov  O.;  bei  Posen  V.  vom
5.  Nov.  1889  §  41;  Kreis=  und  Provinzialabgabengesetz
  vom  23.  April  1906  —  GS.  159  —
§  33).

 

Wegen  Genehmigung  von  Provinzial=Provinziallandtagsmarschalls.

  Landtagsmarschall.


Provinzialordnungen  s.  Provinzent(allgemein)
  III.

Provinzialrat.  Der  P.  ist  eine  für  die  Provinz
am  Anntssitze  des  Oberpräsidenten  errichtete,  zur
Mitwirkung  bei  den  Geschäften  der  allgemeinen
Landesverwaltung  berufene  Behörde  (LVG.  s  4).
Er  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten  bzw.  dessen
Stellvertreter  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von
dem  Md  J.  auf  die  Dauer  seines  Hauptamtes  am
Sitze  des  Oberpräsidenten  ernannten  höheren
Verwaltungsbeamten  bzw.  dessen  Stellvertreter
und  aus  fünf,  vom  Provinzialausschusse  aus  der
Zahl  der  zum  Provinziallandtage  wählbaren
Provinzialangehörigen,  also  nicht  nur  solchen,

reglements  s.  Provinzialreglements  welche  in  der  Provinz  wohnen,  sondern  auch  denund

  Statuten.

jenigen,  die  ihr  durch  Grundbesitz  allein  ange-VI.

  Unterläßt  oder  verweigert  ein  Provinzial=  hören  (s.  Provinzialangehörige)  zu

(Bezirks)verband  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  wählenden  Mitgliedern,  für  welche  in  gleicher
von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zu--  Weise  fünf  Stellvertreter  gewählt  werden.  Von
ständigkeit  festgestellten  Leistungen  auf  den  Haus=  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberhaltsetat
  zu  bringen  oder  außerordentlich  zu  ge=  präsident,  der  Regierungspräsident,  die  Vorsteher
nehmigen,  so  erfolgt  Zwangsetatisierung  (s.  d.).  kgl.  Polizeibehörden,  sowie  die  Beamten  des
Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Staatsministe=  Provinzialverbandes  (LB.  §.  10).  In  der  Prov.
riums  der  P.  (Kommunallandtag)  durch  kgl.  Ver-]  Posen  bedürfen  die  gewählten  Mitglieder  des  P.