326
jenigen Angelegenheiten beschränkt ist, welche
ihnen durch Gesetz oder kgl. Verordnung
oder durch übereinstimmenden
beiden Bezirksverbände überwiesen werden (88 86
Ziff. 4, 42 Prov O. für Hessen-Nassau).
V. Die Aufsicht über die Verwaltung der
Angelegenheiten der Provinzial= bzw. Bezirksverbände
wird von dem Oberpräsidenten, in
höherer Instanz vom Md J. geübt. Dadurch werden
indessen die Aufsichtsrechte, die einzelnen
Staatsbehörden allgemein jedem gegenüber verliehen
worden sind (OV G. 24, 15), nicht berührt
(s. Provinzialanstalten II). Die Aufsichtsbehörden
sind befugt, über alle Gegenstände
Beschluß der naten vom Tage der Auflösung erfolgen.
Provinziallandtagsabgeordnete — Provinzialrat
ordnung aufgelöst werden. Die anzuordnenden
Neuwahlen müssen alsdann innerhalb drei Mo-Der
neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten
zu berufen (Prov O. S8§ 121, 122; für Hessen-Nassau
§§ 94, 95). Wegen Hohenzollern
s. Amts= und Landesordn. vom 9. Okt. 1900
88 55.—68, 80 ff. "6
Provinziallandtagsabgeordnete s. Provinziallandtage
I.
Provinziallandtagskommissar. Der kgl. Kommissar
beim Provinziallandtage ist die Mittelsperson
bei allen Verhandlungen der Staatsbehörde
mit dem Provinziallandtage; er teilt
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Ein= diesem die Vorlagen der Staatsregierung mit und
sicht der Akten, insbesondere auch der Etats= und empfängt die von ihm abzugebenden Ertlärungen
Jahresrechnungen zu verlangen und Geschäfts= und Gutachten. Sowohl er selbst, wie die zu seiner
und Kassenrevisionen zu veranlassen. Auch ist der Vertretung oder Unterstützung abgeordneten
Oberpräsident berechtigt, an den Beratungen des! Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des
ProvinziallLandeshausschusses und der Kom= Landtages und der von ihm zur Vorbereitung
missionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Beschlüsse gewählten Kommissionen beiseiner
Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten zuwohnen:; sie müssen auf Verlangen zu jeder Zeit
teilzunehmen. Beschlüsse des P. (Kommunalland= gehört werden. Als kgl. Kommissar fungiert der
tages), des ProvinzialLandeshausschusses oder Oberpräsident oder der für ihn in dieser Eigenschaft
einer ProvinziallBezirks)kommission, die deren ernannte Vertreter; ihm liegt auch die Ladung der
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze ver= Mitglieder des Provinziallandtages, sowie die
letzen, kann der Oberpräsident, entstehenden
Falles auf Anweisung des Md J., unter Angabe
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung beanstanden.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten
findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem OW#. statt (Prov O. 8§§8 114—118; für
Hessen-Nassau §§ 87—91; für Posen V. vom
5. Nov. 1889 §§ 36 —40). Der landesherrlichen
Genehmigung bedürfen Beschlüsse des P. (Kommunallandtages)
über den Erlaß von Statuten.
Der Bestätigung des Md J. unterliegen Beschlüsse
Eröffnung und Schließung des letzteren ob
(§827, 26 der Prov O. f. d. ö. Pr. vom 29. Juni 1875
und entsprechend in den übrigen Provinzialordnungen).
Auch in der Provinz Posen ist die
Stellung des Landtagskommissarius, welcher
früher den Beratungen des Landtages nicht regelmäßig
beiwohnte, durch die neuere Gesetzgebung
gleichartig geordnet (G. wegen Anordnung der
Provinzialstände für das Großherzogtum Posen
vom 27. März 1821 — GS. 141 — 8§8# 33, 34:
V., betr. die Verwaltung des provinzialständischen
über die Aufnahme von Anleihen, durch die Verbandes der Prov. Posen, vom 5. Nov. 1889
der ProvinziallBezirks)verband mit einem Schul= — GS. 177 — §& 39). In den hohenzoldenbestande
belastet oder der bereits vorhandene lernschen Landen fungiert der Regie-Schuldenbestand
vergrößert werden würde, sowie rungspräsident zu Sigmaringen auf dem Komüber
die Ubernahme von Bürgschaften, #munallandtage als kgl. Kommissar (s. Komferner
Beschlüsse wegen ausschließlicher munallandtage).
Belastung einzelner Kreise oder wegen Mehroder
Minderbelastung einzelner Teile
der Provinz und über die Festsetzung von Beiträgen;
der Bestätigung des Md J. und des
JFM. Beschlüsse über eine Belastung des
ProvinziallBezirksyverbandes ohne gesetzliche
Verpflichtung, sofern die Belastung
über fünf Jahre hinaus fortdauern soll,
sowie Beschlüsse über eine Belastung des Provinzialverbandes
über den Betrag von
2500 der Einkommensteuer und der vom Staate
veranlagten Realsteuer hinaus (Prov O. § 119; bei
Hessen-Nassau §93 Prov O.; bei Posen V. vom
5. Nov. 1889 § 41; Kreis= und Provinzialabgabengesetz
vom 23. April 1906 — GS. 159 —
§ 33).
Wegen Genehmigung von Provinzial=Provinziallandtagsmarschalls.
Landtagsmarschall.
Provinzialordnungen s. Provinzent(allgemein)
III.
Provinzialrat. Der P. ist eine für die Provinz
am Anntssitze des Oberpräsidenten errichtete, zur
Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen
Landesverwaltung berufene Behörde (LVG. s 4).
Er besteht aus dem Oberpräsidenten bzw. dessen
Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von
dem Md J. auf die Dauer seines Hauptamtes am
Sitze des Oberpräsidenten ernannten höheren
Verwaltungsbeamten bzw. dessen Stellvertreter
und aus fünf, vom Provinzialausschusse aus der
Zahl der zum Provinziallandtage wählbaren
Provinzialangehörigen, also nicht nur solchen,
reglements s. Provinzialreglements welche in der Provinz wohnen, sondern auch denund
Statuten.
jenigen, die ihr durch Grundbesitz allein ange-VI.
Unterläßt oder verweigert ein Provinzial= hören (s. Provinzialangehörige) zu
(Bezirks)verband die ihm gesetzlich obliegenden, wählenden Mitgliedern, für welche in gleicher
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zu-- Weise fünf Stellvertreter gewählt werden. Von
ständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haus= der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberhaltsetat
zu bringen oder außerordentlich zu ge= präsident, der Regierungspräsident, die Vorsteher
nehmigen, so erfolgt Zwangsetatisierung (s. d.). kgl. Polizeibehörden, sowie die Beamten des
Auch kann auf den Antrag des Staatsministe= Provinzialverbandes (LB. §. 10). In der Prov.
riums der P. (Kommunallandtag) durch kgl. Ver-] Posen bedürfen die gewählten Mitglieder des P.