Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  505

(2)  Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  bei  allgemeiner  Anordnung
der  Impfung  für  verseuchte  Orte  und  Bezirke  in  der  Ausführung  der  Desinfektion  Erleichterungen
zu  gestatten.

V.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  299  (287).

(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,
  wenn
a)  der  gesamte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,
oder
b)  binnen  6  Tagen  nach  Beseitigung  oder  Genesung  der  kranken  oder  der  Seuche
verdächtigen  Tiere  eine  Neuerkrankung  nicht  vorgekommen,
und
2c)  in  beiden  Fällen  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt  ist.
(2)  Die  6tägige  Frist  (Abs.  1  unter  b)  kann  auf  3  Tage  ermäßigt  werden,  wenn  alle
verdächtigen  Tiere  des  Bestandes  mit  einem  staatlich  geprüften  oder  vom  Staatsministerium
des  Innern  als  wirksam  anerkannten  Schutzserum  von  einem  Tierarzte  geimpft  sind.

VI.  Sonderbestimmungen  für  das  Nesselfieber  (Backsteinblattern).
§  300  (288,).

Das  Staatsministerium  des  Innern  behält  sich  vor,  Ausnahmen  von  den  vorstehenden
Bestimmungen  für  das  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  zuzulassen.

11.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.
I.  Ermittlung.
§  301  (289).

(1)  Ist  Geflügel  unter  Erscheinungen  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  gefallen
oder  wegen  Verdachts  dieser  Seuchen  getötet  oder  geschlachtet  worden,  so  sind  die  Kadaver
bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren.

(2)  Aus  Beständen,  in  denen  Geflügelcholera=  oder  Hühnerpestverdacht  besteht,  darf
Geflügel  vor  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  nicht  abgegeben  werden.

II.  Schutzmaßregeln.
§  302  (290).
(1)  Den  Ausbruch  der  Geflügelcholera  oder  der  Hühnerpest  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien

  Ortschaft  hat  die  Ortspolizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  bekannt  zu  machen.
83