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Im geltenden Rechte hat das Verjährungsinstitut die
Gestalt erhalten, daß „jede Handlung des Richters, welche
wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die
Verjährung unterbricht‘ ($ 68). Wie läßt sich dies vereinbaren
mit dem aus dem Zweckgedanken der Verjährung abfließenden
Gebote, daß nur dann der Zeitablauf seiner Wirkung
verlustig gehen kann, wenn die Beziehungen zwischen
dem Täter und seiner deliktischen Tat einerseits und den
staatlichen Organen der Strafrechtspflege andererseits in
einer, dem Täter zum klaren Bewußtsein gelangenden Art
durch äußerliche Akte erneuert werden, so daß der
Täter erkennt, daß der Staat seiner nicht spotten läßt. So
aber wird es durch genaue Vormerkungen möglich sein, die
Verjährung eines Deliktes überhaupt auszuschalten; richterliche
Verfügungen rein interner Natur werden es gestatten,
den Täter oft nach vielen Jahren, wenn er sich seiner Rechtsverletzung
längst nicht mehr erinnert, zur Verfolgung heranzuziehen.
„Mit Recht bezeichnet Lammasch in den Verhandlungen
des 24. deutschen Juristentages 2, 118 die üblich gewordene
Art der Gesetzesanwendung als hinterhältig und
unaufrichtig“ (vgl. Frank S. 117).
B. Besonderes.
Wohl ist mit der Einführung des RStGB. die scharf
getrennte Behandlung von polizeilichem und kriminellem Unrechte
verschwunden und finden demgemäß die Verjährungsvorschriften
des RStGB. auch auf die reinen’ Polizeiübertretungen
Anwendung. Daneben bestehen jedoch noch
manche Sondergesetze, es sind dies zumeist die im EG. $ 2
Abs. 2 aufrechterhaltenen, die für ihre Übertretungen diejenigen
Verjährungsnormen aufgestellt haben, wie sie im
bayerischen PStGB. vom Jahre 1861 ihren Ausdruck erhalten
haben (siehe weiter oben!). — So namentlich die beiden
bayerischen Forstgesetze!
Hier besteht nun aber hinwiederum ein tiefgehender
Gegensatz zwischen der diesrh. und der pfälz. Gesetzgebung,
der auch eine getrennte Erörterung in vorwürfiger Abhandlung
erheischt.