K. 6.
Die Inhaber der Prioritaäts-Ohligationen L#tt. F. sind nicht befugt, die
Jahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe
des im §. 5. gedachten Amortisationsplanes zu fordern, gusgenommen:
#a) wenn ein Zinszahlungskermin länger als drei Mongte unberichtigt bleibt;
b) wenn der, Kransporfbetmieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt
wird;
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gldubiger nach allgemeinen gesetzlichen
Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft
zu begründen;
e) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu g. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist niche, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintrüt,
zurückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Jahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zar Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekurlon,
zu d. " zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehbrt
aben.
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi.
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritkts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Jahlung des Amorkfations guankums hätte startfinden
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind
die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
K. 7.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligarionen ein Ss
sind, oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellscha
keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhofen gehört,
verdußern, auch eine weitere Aktien-Emitrirung oder ein Anleihegescha#ft
nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts-Obligationen, sowie den früher
emlttirten Prioritäts-Aktien für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner
auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe vorbehalten und
gesichert ist.
K. 8.
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 5. zu emortisingdn
(Nr. 1737) bliO