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Diejenigen Kosten, welche bei Epidemien und Biehfenchen durch die, unter der
Leitung Unferes Medieinal-Collegiums, den Königlichen Oberämtern und Gesundheits=
Beamten obliegenden allgemeinen Veranstaltungen und damit verbundenen Ver,
richtungen (§. 35 lit. n) in dem gräflichen Amts- Bezirke veranloßt werden, trägt
in gleicher Art, wie es gegenüber von den Königlichen Oberämtern der Fall ist, die
Sctgats-Easse.
K. o.
Wenn wegen der den Grafen mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts- Versammlung
abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen,
um den Verhandlungen durch seine Rentbeamten anwohnen und sein Interisse hlebel
wahren, oder einen besondern Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können.
Auch wird ihm jederzeit gestatter, von den bei der Repartition, namemlich bei
den Kriegskosten = Umlagen, zu Grund gelegten Dokumenten Einsicht zu nehmen,
oder nchmen zu kassen.
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Die Berechnung der Steuer-Anlagen der graflichen Besisungen soll dem Grafen
numittelbar von dem betreffenden Königlichen Oberamte zugeferrigr werden.
Die Einzahlung der Steuern geschteht unmittelbar an die Königliche Oberamts,
Pflege, ohne Dazwischenkunft der Orts-Erheber, jedoch wird nach Befinden der
Umstände eine die Ablieferung der Steuern erleichternde Einrichtung, wo moͤglich
durch Einzahlung derselben im Ganzen an irgend eine Königliche Eentral= Stelke,
getroffen werden.
IX. Lehens-Berhältnisse.
. 62.
Die Lehensherrlichkeit von Kaiser und Reich, so wie von den aufgehobenen Siiftern,
oder von fremden Lehenherrn über die im Koͤnigreiche gelegenen lehendaren
graͤflichen Besitzungen, ist an die Krone Wörttemberg öbergegangen. In so weit