Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Diejenigen  Kosten,  welche  bei  Epidemien  und  Biehfenchen  durch  die,  unter  der
Leitung  Unferes  Medieinal-Collegiums,  den  Königlichen  Oberämtern  und  Gesundheits=
  Beamten  obliegenden  allgemeinen  Veranstaltungen  und  damit  verbundenen  Ver,
richtungen  (§.  35  lit.  n)  in  dem  gräflichen  Amts-  Bezirke  veranloßt  werden,  trägt
in  gleicher  Art,  wie  es  gegenüber  von  den  Königlichen  Oberämtern  der  Fall  ist,  die
Sctgats-Easse.

K.  o.

Wenn  wegen  der  den  Grafen  mitangehenden  öffentlichen  Lasten  eine  Amts-  Versammlung
  abgehalten  wird;  so  ist  demselben  hievon  jedesmal  Nachricht  zu  ertheilen,
um  den  Verhandlungen  durch  seine  Rentbeamten  anwohnen  und  sein  Interisse  hlebel
  wahren,  oder  einen  besondern  Bevollmächtigten  hiezu  abordnen  zu  können.

Auch  wird  ihm  jederzeit  gestatter,  von  den  bei  der  Repartition,  namemlich  bei
den  Kriegskosten  =  Umlagen,  zu  Grund  gelegten  Dokumenten  Einsicht  zu  nehmen,
oder  nchmen  zu  kassen.

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Die  Berechnung  der  Steuer-Anlagen  der  graflichen  Besisungen  soll  dem  Grafen
numittelbar  von  dem  betreffenden  Königlichen  Oberamte  zugeferrigr  werden.

Die  Einzahlung  der  Steuern  geschteht  unmittelbar  an  die  Königliche  Oberamts,
Pflege,  ohne  Dazwischenkunft  der  Orts-Erheber,  jedoch  wird  nach  Befinden  der
Umstände  eine  die  Ablieferung  der  Steuern  erleichternde  Einrichtung,  wo  moͤglich
durch  Einzahlung  derselben  im  Ganzen  an  irgend  eine  Königliche  Eentral=  Stelke,
getroffen  werden.

IX.  Lehens-Berhältnisse.

.  62.
Die  Lehensherrlichkeit  von  Kaiser  und  Reich,  so  wie  von  den  aufgehobenen  Siiftern,
  oder  von  fremden  Lehenherrn  über  die  im  Koͤnigreiche  gelegenen  lehendaren
graͤflichen  Besitzungen,  ist  an  die  Krone  Wörttemberg  öbergegangen.  In  so  weit