186 Die Organe in den Einzelstaaten.
Staatswillen werden; es kann aber nichts ohne oder gegen den
Willen des Monarchen geschehen.
II. Anverantwortlichkeit des Konarchen.
Der Monarch ist Staatsoberhaupt. Darin liegt: er ist nicht
Unterthan, also die einzige Person im Staate, die nicht beherrscht ist.
Die Verfassungen drücken dies aus, indem sie von Heiligkeit, Unverletzlichkeit
sprechen. Wer niemand unterthan, ist niemand juristisch
verantwortlich. Der Monarch ist dies nicht, weil er als Träger der
Staatsgewalt keiner Gerichtsbarkeit unterworfen sein kann. Menschlich,
vor Gott und Geschichte ist er verantwortlich, nicht aber wie ein
Bürger oder Beamter. Die Frage nach der Verantwortlichkeit des
Monarchen kann jedoch nicht so allgemein beantwortet werden. Vielmehr
ist zu scheiden:
a) die privatrechtliche Verantwortlichkeit. Sie besteht z. B. in
England de jure auch heute noch nicht, ist aber bei uns insofern
durchgeführt, als die Kasse des Fürsten als eine besondere Person
aufgefaßt wird und vor den Gerichten des Landes Recht zu nehmen
verpflichtet ist;
b) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann es nicht geben,
da die majestas ossibus inhaeret. Begeht ein Monarch auf der
Jagd eine fahrlässige Tötung, so ist es ein geringeres Uebel, wenn
diese That ungefühnt bleibt, als wenn durch eine Bestrafung das
monarchische Prinzip erschüttert würde. Der, in dessen Namen alle
Erkenntnisse gefällt und alle Verhaftungen vorgenommen werden,
kann nicht selbst einer Gerichtsbarkeit unterworfen sein;!
e) auch die politische Unverantwortlichkeit ist allgemein anerkannt.
The king can do no wrong. Der Monarch kann nicht zur Verantwortung
gezogen werden. Damit jedoch für die politischen Akte
ein verantwortlicher Träger vorhanden ist, fordert das neuere Staatsrecht
die Gegenzeichnung eines höheren Staatsbeamten zur Rechts-1
Interessante Streitfrage über Monarchen persönlich vertritt, von der
die Verpflichtung einer Hoftheater= Polizeibehörde zu bestimmten Maßverwaltung
gegenüber polizeilichen nahmen gezwungen werden?
Anordnungen. Kann erstere, die den!