Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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so  bat  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  dem  ersteren  von  der  erfolgten  Anerkennung  des  Betreffenden
als  unabkömmlichen  Beamten  Kenntniß  zu  geben.

8.  60.
Ersatz  verloren  gegangener  oder  verdorbener  Militairpässe  und  Führungs-Zeugnisse.


1.  Die  Militairpässe  und  Führunge-Zeugnisse  werden  den  Mannschaften  bei  ihrer  Entlassung  von  den
Truppentheilen  im  Original  kostenfrei  ertheilt.

2.  Geht  eines  der  ad  1.  bezeichneten  Militairpaplere  verloren  oder  wird  ein  solches  unbrauchbar,  so
hat  das  betreffende  Individuum  unter  Angabe  der  Veranlassung  des  Verlustes,  oder  unter  Abgabe
des  unbrauchbar  gewordenen  Ortginals,  auf  Ersatz  anzutragen.

3.  Derartige  Anträge  sind  an  den  Bezirks-Feldwebel  zu  richten  und  gehen  von  diesem  unter  Belfügung
des  Ueberweisungs-Nationals  an  das  vorgesetzte  Landwehr-Bezirks-Kommando.

4.  Die  Ausfertigung  von  Duplikaten  verloren  gegangener  Militairpässe  oder  Führungs-Atteste  darf  nur
von  den  Landwehr,Bezirks-K  dos  auf  Grund  der  Stammlisten  und  Ueberweisungs-Nationale

und  zwar  unentgelilch  erfolgen.

Behnter  Abschnitt.
*  61.

Anwendung  der  in  den  vorstehenden  Abschnitten  enthaltenen  Bestimmungen
auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine.

1.  Die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  Marine  stehen  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden,
  und  finden  auf  dieselben  alle  in  den  vorstehenden  Abschnitten  über  die  Dienstverhältnisse  und
die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  des  Landheeres  enthaltenen  Bestimmungen
analoge  Anwendung.

2.  Seeleute,  welche  auf  einem  Norddeutschen  Handelsschiff  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich
  in  den  Dienst  getreten  sind,  sind  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bel  der  Anmusterung  eingegangenen
  Verpflichtung  von  allem  Militairdienst  befrelt.  Gehören  dieselben  zum  Beurlaubtenstande,
so  haben  sie  sich  beim  Bezirks-Feldwebel  vor  Antritt  des  Dienstes  auf  dem  Handelsschiff  unter  Vorlegung
  eines  Nachwelses  über  die  Dauer  der  eingegangenen  Verpflichtung  abzumelden.  (Ckr.  §.  22.
ad  6.)

Nach  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  sie  sich  hiernach  abgemeldet  hatten,  müssen  sie  sich  bei  dem  nächsten
  Bezirks-Feldwebel  anmelden,  und  sind  zu  dieser  Meldung  auch  verpflichtet,  wenn  sie  vor  Ablauf
derl  Reisefrist  in  diesseitige  Häfen  zurückkehren.  Sind  dergleichen  Mannschaften  verhindert,  nach  Ablauf
  der  Reisefrist  pünktlich  zurückzukehren,  so  haben  sie  sich  durch  Atteste  über  ihr  längeres  Ausbleiben,
  sowie  darüber,  daß  die  Rückkehr  nicht  früher  möglich  gewesen  ist,  auszuweisen.

Da  die  qu.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  verpflichtet  sind,  nach  ihrer  Rückkehr  von  der