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für den Prüfungsabschnitt ww 35 Mark,
und zwar für Theil la und 1b. 25 Mark,
- — 10
für den Prüfungsabschnitt VI. . ......24
undzwarfürThcillaundlli 12 Mark,
- 2. . .. ..... 12
fürdcnPrüfungsabschnittVII·.. ......12
undzwarfiirTheilL.... .. . .6Mark,
- -2.... ...... tifür
sächliche und Verwaltungskosten 30 —
zusamm̃̃ W06 Mart-Bei
Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnitts
außer den anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche Ausgaben und Verwaltungskosten
zur nochmaligen Erhebung.
Artikel 2.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1887 in Kraft.
Berlin, den 25. April 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Gedruct bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele).