Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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für  den  Prüfungsabschnitt  ww  35  Mark,
und  zwar  für  Theil  la  und  1b.  25  Mark,
-  —  10
für  den  Prüfungsabschnitt  VI.  .  ......24
undzwarfürThcillaundlli  12  Mark,
-  2.  .  ..  .....  12
fürdcnPrüfungsabschnittVII·..  ......12
undzwarfiirTheilL....  ..  .  .6Mark,
-  -2....  ......  tifür
  sächliche  und  Verwaltungskosten  30  —
zusamm̃̃  W06  Mart-Bei

  Wiederholungen  kommen  für  den  betreffenden  Abschnitt  oder  Theil  eines  Abschnitts
außer  den  anzusetzenden  Gebühren  jedesmal  vier  Mark  für  sächliche  Ausgaben  und  Verwaltungskosten
  zur  nochmaligen  Erhebung.

Artikel  2.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  November  1887  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  April  1887.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Gedruct  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).