Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

116
U11.  Verfügungen  der  Departements.
A.)  Des  Justiz-Departements:
Des  Justiz-Ministerinm.

a)  Bekanntmachung,  die  bevorstehende  Prüfung  der  Rechts-Candidaten  betressend.

Diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zu  der  nach  Art.  I.  der  Dienst-Prüfungs=Instruction
  für  das  K.  Ober-Tribunal  vom  30.  November  13820  (Reg.  Bl.  S.  625)
im  Monat  Juni  d.  J.  Statt  findenden  ersten  Dienst-Prüfung  (Prüfung  der  Rechts-Candidaten)
  zugelassen  zu  werden  wünschen,  werden  in  Gemäßheit  der  Anordnung
des  so  eben  erwähnten  Artikels  hiemit  aufgeforder,  ihre  dießfälligen  Gesuche,  welche
genau  nach  den  hierüber  bestehenden  Vorschriftem  eingerichter  seyn  müssen,  bis  zum
15.  Mai  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im  Falle
der  Nicht=  Einhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser
Semester-Prüfung  für  die  Squmigen  unfehlbar  eintreten  würde;  wobei  noch  angefügt
  wird,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem  Termine  sich  melden,
  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  die  für  sie  hieraus  entspringenden
nachtheillgen  Folgen  ledieluch  #ch  selbst  veizumessen  baben  werden.

Stuttgart  den  17.  April  1827.
Für  den  Minisier:

Schwab.

b)  Termin  zu  Vornahme  der  nächsten  Semester-Prüfung  der  Justiz-Referendärc.

Diejenigen  Justiz-Referendäre  zweiter  Classe,  welche  in  Gemäßheit  der  öffentlichen
  Aufsorderung  vom  15.  December  18:6  (Reg.  Blatt  S.  513)  sich  zu  der  zwelten
Dienst-  Prüfung  angemeldet,  und,  nach  erfolgter  Zulassung  zu  derselben,  ihre  Probe-Arbeiten
  in  der  festgeseßten  Frist  übergeben  haben,  werden  hiedurch  benachrichtiget,
daß  im  Monate  Mai  d.  J.  ihre  Prüfung  bei  dem  K.  Ober-Tribunal  vorgenommen
werden  wird,  und  sie  dabei  in  zwei  Abtheilungen  zu  erscheinen  haben.