Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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dasselbe  vertretenden  Akten  zu  veranlassen,  in  welchem  die  Eigenthums-  und  sonstigen
Rechtsverhältnisse  an  den  von  der  Enteignung  betroffenen  Grundstücken  anzugeben  sind.

Gleichzeitig  sind  die  genannten  Behörden  zu  veranlassen,  über  die  Einleitung  des
Enteignungsverfahrens  im  Güterbuch  oder  den  dasselbe  vertretenden  Akten  Vormerkung
zu  machen,  deren  Löschung  zugleich  mit  dem  späteren  Eintrag  der  Enteignungsverfügung
oder  auf  die  Mittheilung  der  Enteignungsbehörde  über  die  Erledigung  des  Enteignungsverfahrens
  erfolgt.

Auch  haben  jene  Behörden  von  jeder  während  des  Verfahrens  eintretenden  Veränderung
  in  den  Rechtsverhältnissen  eines  von  demselben  noch  betroffenen  Grundstücks  der  Enteignungsbehörde
  Anzeige  zu  machen.

Art.  28.

Die  Enteignungsbehörde  oder  in  ihrem  Auftrage  das  Oberamt  hat  ein  Verzeichniß
der  einzelnen  Grundstücke,  bezüglich  welcher  die  Enteignungsverfügung  beantragt  ist,  unter
Bezeichnung  der  Parzellennummern  sowie  der  Namen  der  Eigenthümer  in  dem  Staatsanzeiger
  und  dem  Amtsblatt  des  betreffenden  Bezirks,  sowie  durch  Anschlag  an  dem  Rathhaus
  der  Gemeinde  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  alle,  welchen  an  diesen
Grundstücken  dingliche  Rechte  zustehen,  sowie  etwaige  Pächter  und  Miether  befugt  sind,
ihr  Interesse  bezüglich  der  Feststellung  der  Entschädigung  in  der  zur  Verhandlung  hierüber
  anzuberaumenden  Tagfahrt  zu  vertreten.

In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  auch  im  Falle  des  Nichterscheineus
  der  Betheiligten  in  der  Tagfahrt  die  Verhandlung  stattfinden,  die  Entschädigung
festgestellt  und  die  Enteignungsverfügung  erlassen  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  wird.

Art.  29.

Die  Verhandlung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungssumme  erfolgt  unter
Leitung  eines  Kommissärs  und  unter  Beiziehung  von  Sachverständigen.

Der  Kommissär,  sowie  die  Sachverständigen  werden  entweder  für  das  ganze  Unternehmen
  oder  für  einzelne  Theile  desselben  durch  die  Enteignungsbehörde  bestellt.

In  Betreff  der  Auswahl  der  Sachverständigen,  der  Verpflichtung,  dem  Auftrag  Folge
zu  leisten,  und  der  Beeidigung  derselben  finden  die  S§.  369,  372,  373  und  375  der
Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  (Reichs-Gesetzblatt  S.  83  f.)  entsprechende
Anwendung.