Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

304  Anwendung  der  verschiedenen  Rechnungstitel.  §&  104.

Wie  bei  Einführung  neuer  und  Erhöhung  schon  bestehender  Um—
lagen  zu  verfahren  ist,  besagt  Art.  47  des  Gemeindegesetzes.

Bezüglich  der  Beitreibung  nicht  allein  der  Umlagen,  sondern  aller
gemeindlichen  Rückstände  steht  nach  Art.  48  Abs.  3  den  Gemeinde-Verwaltungen
  gleiche  Exekutivgewalt  zu,  wie  den  Rentämtern.

Restanten  werden  also  fortan  einfach  ausgepfändet  und  die  Pfänder
versteigert.  Kommen  Widersetzungen  vor,  so  wird  beim  Staatsanwalte
Anzeige  gemacht,  und  werden  auf  die  Pfandobjekte  keine  Gebote  gelegt,
so  werden  sie  auf  Kosten  der  Schuldner  in  fremde  Ortschaften  gebracht
und  dort  versteigert.

Unter  Titel  IX  gehören  auch  noch  die  Distrikts-Umlagen,  welche
hier  in  Einnahme,  und  sub  Tit.  X  der  Ausgabe  als  Durchführungsposten
  zu  behandeln  sind.

Mit  diesem  Titel  schließen  sich  die  laufenden  Einnahmen  und  es
findet  daher  nunmehr  die  Rekapitulation  (Wiederholung  und  Zusammenstellung
  der  Summen  von  den  einzelnen  Titeln)  statt,  woraus  sich  die

Total-Einnahme
der  laufenden  Einnahmen  in  der  Ausscheidung  nach  Soll-Einnahmen,
wirklichen  Einnahmen,  Rückständen  und  Nachlässen  ergibt.

Ausgaben.

Tit.  I.
§  104.  Ausgaben  auf  den  Bestand  der  Vorjahre.

Dieser  Titel  scheidet  sich  in  2  Capitel:
4)  Zahlungsrückstände,
2)  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzposten,
und  entspricht  daher  in  nur  einem  Titel  den  Titeln  I  und  II  des  älteren
Rechnungsschemas.
Cap.  1.  Zahlungsrückstände.

Es  sind  dieses  jene  Beträge,  welche  in  den  Vorjahren  hätten  ausgezahlt
  werden  sollen,  aber  aus  Mangel  an  Mitteln  oder  aus  anderen
Gründen  nicht  bezahlt  wurden.

Der  Vortrag  richtet  sich  genau  nach  der  Reihenfolge  der  letzten
Rechnung.

Cap.  2.  Rechnungsberichtigungen  und  Ersatzleistungen.

Hierher  gehören  jene  Posten,  welche  im  Vorjahre  entweder  zu  wenig
verausgabt  oder  zu  viel  vereinnahmt  wurden.

Eines  besonderen  Beleges  bedürfen  diese  Posten  dann,  wenn  von
den  Empfängern  Quittungen  auszustellen  sind.  Ist  dieses  nicht  der  Fall,
so  genügt  die  Bezugnahme

a)  auf  den  Vortrag  der  letzten  Rechung,
b)  auf  die  Berichtigungen  der  Verwaltunngsbehörde.