304 Anwendung der verschiedenen Rechnungstitel. §& 104.
Wie bei Einführung neuer und Erhöhung schon bestehender Um—
lagen zu verfahren ist, besagt Art. 47 des Gemeindegesetzes.
Bezüglich der Beitreibung nicht allein der Umlagen, sondern aller
gemeindlichen Rückstände steht nach Art. 48 Abs. 3 den Gemeinde-Verwaltungen
gleiche Exekutivgewalt zu, wie den Rentämtern.
Restanten werden also fortan einfach ausgepfändet und die Pfänder
versteigert. Kommen Widersetzungen vor, so wird beim Staatsanwalte
Anzeige gemacht, und werden auf die Pfandobjekte keine Gebote gelegt,
so werden sie auf Kosten der Schuldner in fremde Ortschaften gebracht
und dort versteigert.
Unter Titel IX gehören auch noch die Distrikts-Umlagen, welche
hier in Einnahme, und sub Tit. X der Ausgabe als Durchführungsposten
zu behandeln sind.
Mit diesem Titel schließen sich die laufenden Einnahmen und es
findet daher nunmehr die Rekapitulation (Wiederholung und Zusammenstellung
der Summen von den einzelnen Titeln) statt, woraus sich die
Total-Einnahme
der laufenden Einnahmen in der Ausscheidung nach Soll-Einnahmen,
wirklichen Einnahmen, Rückständen und Nachlässen ergibt.
Ausgaben.
Tit. I.
§ 104. Ausgaben auf den Bestand der Vorjahre.
Dieser Titel scheidet sich in 2 Capitel:
4) Zahlungsrückstände,
2) Rechnungsberichtigungen und Ersatzposten,
und entspricht daher in nur einem Titel den Titeln I und II des älteren
Rechnungsschemas.
Cap. 1. Zahlungsrückstände.
Es sind dieses jene Beträge, welche in den Vorjahren hätten ausgezahlt
werden sollen, aber aus Mangel an Mitteln oder aus anderen
Gründen nicht bezahlt wurden.
Der Vortrag richtet sich genau nach der Reihenfolge der letzten
Rechnung.
Cap. 2. Rechnungsberichtigungen und Ersatzleistungen.
Hierher gehören jene Posten, welche im Vorjahre entweder zu wenig
verausgabt oder zu viel vereinnahmt wurden.
Eines besonderen Beleges bedürfen diese Posten dann, wenn von
den Empfängern Quittungen auszustellen sind. Ist dieses nicht der Fall,
so genügt die Bezugnahme
a) auf den Vortrag der letzten Rechung,
b) auf die Berichtigungen der Verwaltunngsbehörde.