Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

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doctores  juris,  die  als  eine  Art  ständige  Staatsminister,  namentlich
  bei  Bearbeitung  der  auswärtigen,  der  eigentlichen  Staatsund
  der  Kirchensachen  dem  Rate  mit  beratender  Stimme  zur
Seite  standen.  Sie  rangierten  hinter  den  Bürgermeistern,  vor
den  Ratsherren,  vor  diesen  wie  alle  doctores  juris.  Aus  diesem
Grunde  erwarben  die  hamburgischen  Juristen  früher  meist  nur
den  Grad  der  Licentiaten,  um  bei  Wahl  in  den  Rat  nicht  eine
capitis  deminutio  zu  erleiden.  Der  Syndiker  gab  es  von  1437
bis  1550  einen,  von  da  zwei,  seit  1626  drei,  seit  1710  vier.  Die
Wahl  und  Beeidigung  stand  beim  Rat.  Aus  ihnen  wurden  vielfach
  die  Bürgermeister  gewählt.  Den  Syndikern  zusammen  gebührte
  gleichfalls  das  Prädikat:  Magnifici.  Die  Konstituante
wollte  dem  Rat  sechs  Syndiker  beigeben,  die  Modalitäten  ihrer
Wahl  waren  ein  lebhafter  Streitpunkt.  .Die  Repräsentativverfassung
  kannte  anfangs  nur  zwei  Syndiker,  seit  1889  giebt  es
wieder  vier.  Im  Range  stehen  sie  jetzt  den  Senatoren  nach.
Die  Sekretarien  des  Rates  waren  früher  der  Feder  kundige  Sekretarien.
Geistliche,  1351  treffen  wir  ihrer  schon  drei  an.  Sie  pflegten
später  gleichfalls  Graduierte  zu  sein,  seit  1710  um  einen  Archivarıus
  vermehrt.  Der  älteste  Sekretär  führte  den  Titel  Protonotarius.
  Der  Konstituantenverfassung  waren  Sekretarien  unbekannt,
  die  neue  Verfassung  hatte  anfangs  vier,  seit  1889  nur
noch  zwei,  von  denen  einer  Archivar  ist.  Wahl  und  Beeidigung
ist  dem  Senat  verblieben,  Syndiker  und  Sekretarien  sind  ausdrücklich
  dem  Disziplinargesetz  vom  7.1.  1884  entzogen  und  den  Be-Stimmungen
  des  Gesetzes  vom  28.9.  1860  unterstellt.  Dagegen
sind  diesem  unterworfen  diedurch  Gesetz  vom  23.1.1889  angestellten
ständigen  Hilfsarbeiter  des  Senats,  zur  Zeit  drei.  Selbstver-  a  Beständlich
  besteht  eine  Senatskanzlei  und  eine  Senatsbedienung.  Henung-Für
  die  Beurteilung  der  rechtlichen  Stellung  des  einzelnen
Senatsmitgliedes  ist  massgebend  der  Satz,  dass  der  ae
ist  Inhaber  der  konstitutionell  beschränkten  Staatsgewalt.  Er  a
steht  zunächst  allerdings  nicht  der  Thatsache  entgegen,  dass  die
Funktion  des  Senators  ein  Amt  ist,  wie  es  die  Verfassung
korrekt  Artikel  13  nennt.  Daher  ist  an  sich  die  Möglichkeit
des  Verbrechens  und  Vergehens  im  Amte  ($$  331—359  des
Str.-G.-B.)  gegeben.
Dagegen  ist  ein  Senator  nicht  ein  Beamter.  Wenn  man
das  etwa  aus  der  Verwaltung  des  Amtes  eines  Senators  folgern

wollte,  so  ist  das  irrig.  Keineswegs  ist  jeder  Verwalter  eines
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