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Posten hat diese Verordnung vom 1. Jaͤnner
kuͤnftigen Jahres an in Vollzug sezen, und
hienach die in dem Inn-, Cisack- und Etsch-Kreise
gelegenen Postämter und Posterpeditionen
gehörig anweisen zu lassen.
Muͤnchen den 9. Dezeniber 1808.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Lluf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuͤller.
(Die Aufnahme der ZIglinge in das kbnigliche
Kodeten-Korps zu München beteeffend.)
Bei der Erricheung des Kadeten: Korps,
so wie seitber sedesmal, wenn wegen Aufnahme
von Zöglingen die öffentliche Ausschreibung
geschah, wurden auch in den Regierungo-Blättern
die Bedingnisse bekanne
gemacht, unter welchen die Aufnahme eines
Zöglings erlange werden kann.
Dessen ungeachtet hat sich abermal bei der
diesjährigen Aufnahme gezeigt, daß mebrere
Aeltern darauf nicht achteten; mehrere tebrer
Stndien. Attesiate zu ertheilen sich unterffeugen,
die bei der Prüfung keineswegs sich
bewährt befanden; sogar unrichtige medizinische
Aktestare mit eingetrosffen sind.
Auf allerhöchsten Befehl vom 27. Oktober
k. J. wird biemit Folgendes zur unabweichlichen
Richeschnur und genauen Nachachtung
bekannt gemacht:
Um in der ersten Klasse aufgenommen zu
werden, muß der Zögling, nebst dem vorger
schriebenen Alter, den Unterricht der dritten
Elementar-Klasse wohl iune haben; daöct aber
——— .
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auch die vier Rechnungs-Arten mit einiger
Gelaͤufigkeit zu behandeln verstehen;
der Zögling, dessen Jahre ihn zur zweiten
Klasse eignen, muß, nebst dem Unterrichte der
ersien Real-Klasse, die vier Rechnungs-Urten
mit benaunten und unbenannten, mit ganzen
und gebrochenen Zablen, einschließlich
der Dezimal-Brüche, geläufig und mit Nichtigkeit
behandeln, auch französisch lesen können:
wenn der Zögling seinem Alter nach die
dritte Klasse antreten soll, so muß er auch
den Unterricht der zweicen Real-Klasse
vollendet baben; nebst obigen matbemaitschen
Kenntnissen, die vier Rechnungs-Arten
mit Buchftaben, Potenzen, Wurzelgrössen
und Uusziehung der Quadrat= und Kubik-Wurzel
richtig besszen, und in der franzistschen
Sprachkunde bis zu den unregelmäsßgen
Zeitwörtern gelanger seyn:
die Actestate, die bierüber Nafschluß
geben sollen, müssen von den tehrern dergestalt
gefertigt seyn, daß man die verlangten
Bedingnisse deutlich für jeden Gegemstand
daraus entnehmen könne; sonst wird auf die
betreffende Bittschrift keine weitere Räcksicht
genommen.
Da nun diese Bekanntmachung der Aufnahme
so lauge vorausgehr, auch schon so
viele derlei ergangen sind, so kann sich Riemand
mit Nichtwissen entschuldigen. Es
werden daber, ohne irgend eine Rücksiche
oder Ausnahme, alle jene, die den vorgeschrie:
benen Bedingnissen bei der Prüfung nicht
Genüge leisten, ihren Aektern sogleich zu: