Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Posten  hat  diese  Verordnung  vom  1.  Jaͤnner
  kuͤnftigen  Jahres  an  in  Vollzug  sezen,  und
hienach  die  in  dem  Inn-,  Cisack-  und  Etsch-Kreise
  gelegenen  Postämter  und  Posterpeditionen
  gehörig  anweisen  zu  lassen.
Muͤnchen  den  9.  Dezeniber  1808.
Mar  Josepb.
Freiberr  von  Montgelas.
Lluf  koͤniglichen  allerhoͤchsten  Befehl
der  General-  Sekretaͤr
Baumuͤller.

 

(Die  Aufnahme  der  ZIglinge  in  das  kbnigliche

Kodeten-Korps  zu  München  beteeffend.)

Bei  der  Erricheung  des  Kadeten:  Korps,
so  wie  seitber  sedesmal,  wenn  wegen  Aufnahme
  von  Zöglingen  die  öffentliche  Ausschreibung
  geschah,  wurden  auch  in  den  Regierungo-Blättern
  die  Bedingnisse  bekanne
gemacht,  unter  welchen  die  Aufnahme  eines
Zöglings  erlange  werden  kann.

Dessen  ungeachtet  hat  sich  abermal  bei  der
diesjährigen  Aufnahme  gezeigt,  daß  mebrere
Aeltern  darauf  nicht  achteten;  mehrere  tebrer
Stndien.  Attesiate  zu  ertheilen  sich  unterffeugen,
  die  bei  der  Prüfung  keineswegs  sich
bewährt  befanden;  sogar  unrichtige  medizinische
  Aktestare  mit  eingetrosffen  sind.

Auf  allerhöchsten  Befehl  vom  27.  Oktober
k.  J.  wird  biemit  Folgendes  zur  unabweichlichen
  Richeschnur  und  genauen  Nachachtung
bekannt  gemacht:

Um  in  der  ersten  Klasse  aufgenommen  zu
werden,  muß  der  Zögling,  nebst  dem  vorger
schriebenen  Alter,  den  Unterricht  der  dritten
Elementar-Klasse  wohl  iune  haben;  daöct  aber

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auch  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  einiger
Gelaͤufigkeit  zu  behandeln  verstehen;

der  Zögling,  dessen  Jahre  ihn  zur  zweiten
Klasse  eignen,  muß,  nebst  dem  Unterrichte  der
ersien  Real-Klasse,  die  vier  Rechnungs-Urten
mit  benaunten  und  unbenannten,  mit  ganzen
  und  gebrochenen  Zablen,  einschließlich
der  Dezimal-Brüche,  geläufig  und  mit  Nichtigkeit
  behandeln,  auch  französisch  lesen  können:


wenn  der  Zögling  seinem  Alter  nach  die
dritte  Klasse  antreten  soll,  so  muß  er  auch
den  Unterricht  der  zweicen  Real-Klasse
vollendet  baben;  nebst  obigen  matbemaitschen
  Kenntnissen,  die  vier  Rechnungs-Arten
mit  Buchftaben,  Potenzen,  Wurzelgrössen
und  Uusziehung  der  Quadrat=  und  Kubik-Wurzel
  richtig  besszen,  und  in  der  franzistschen
  Sprachkunde  bis  zu  den  unregelmäsßgen
  Zeitwörtern  gelanger  seyn:

die  Actestate,  die  bierüber  Nafschluß
geben  sollen,  müssen  von  den  tehrern  dergestalt
  gefertigt  seyn,  daß  man  die  verlangten
Bedingnisse  deutlich  für  jeden  Gegemstand
daraus  entnehmen  könne;  sonst  wird  auf  die
betreffende  Bittschrift  keine  weitere  Räcksicht
genommen.

Da  nun  diese  Bekanntmachung  der  Aufnahme
  so  lauge  vorausgehr,  auch  schon  so
viele  derlei  ergangen  sind,  so  kann  sich  Riemand
  mit  Nichtwissen  entschuldigen.  Es
werden  daber,  ohne  irgend  eine  Rücksiche
oder  Ausnahme,  alle  jene,  die  den  vorgeschrie:
benen  Bedingnissen  bei  der  Prüfung  nicht
Genüge  leisten,  ihren  Aektern  sogleich  zu: