Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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86.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Metz,  den  18.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Möller.  Budde.

(zugleich  für  den  Finan  zminister).

 

(Nr.  104441.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
Bergwerke  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wetzlar.  Vom  5.  Mai  1903.

A##  Grund  der  95  26,  27,  39,  62  des  Gesetzes,  betreffend  das  Grundbuchwesen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Gebiete
der  vormals  freien  Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen
und  Landgräflich  Hessischen  Gebietsteilen  der  Provinz  Hessen-Nassau,  vom
19.  August  1895  (Gesetz  Samml.  S.  481)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
S.  519)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten
für  sämtliche  vor  dem  1.  Oktober  1895  verliehenen,  in  den  Gemeinden
Waldgirmes,  Naunheim  und  Hermannstein  im  Bezirke  des  Amtsgerichts
  Wetzlar  belegenen  Bergwerke  sowie  für  das  in  den  Gemeinden
Waldgirmes  und  Königsberg  in  den  Bezirken  der  Amtsgerichte  Wetzlar
und  Gladenbach  belegene  Bergwerk  Hainau,  für  welches  das  Amtsgericht
  Wetzlar  die  Grundbuchanlegung  zu  bewirken  hat,
am  15.  Juni  1903  beginnen  soll.

Berlin,  den  5.  Mai  1903.

Der  Justizminister.
Schönstedt.