Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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38.
Sicherungsmaßnahmen.

Der  einen  Vorschuß  Nachsuchende  hat
1.  den  in  §20  vorgeschriebenen  Nachweis  zu  erbringen;
2.  eine  Sicherungshypothek  zu  bestellen  innerhalb  zweier  Dritteile  des  nach  den

88  40  bis  43  sich  ergebenden  Wertes  des  zu  verpfändenden  Grundstücks.

Nach  Befinden  hat  der  Nachsuchende

3.  einen  Wechsel  auszustellen  oder  Bürgen  oder  anderweite  Sicherheit  zu  beschaffen.

839.
Ablehnung  eines  Darlehensgesuchs.

Ein  Darlehenssuchender  ist  bei  allen  Arten  von  Darlehen  (8  18),  wenn  er  abfällig
beschieden  wird,  nicht  berechtigt,  Mitteilung  der  Gründe  der  Ablehnung  zu  fordern;
er  kann  jedoch  Beschwerde  über  die  Ablehnung  bei  dem  Verwaltungsrate  führen,  bei
dessen  Beschlusse  er  sich  zu  beruhigen  hat.

Neunter  Abschnitt.
Ermittelung  des  Grundstückswertes.

8  40.
Grundlage.

Bei  Ermittelung  des  Grundstückswertes  kann  nach  dem  Ermessen  des  Direktoriums
das  Steuereinheitenmaß  dergestalt  als  Anhalt  dienen,  daß  die  Steuereinheit  mit  einem
Kapitalwerte  von  je  40  Mark  veranschlagt  wird.  Gehen  aber  dem  Direktorium  gegen
diese  Schätzungsart  Bedenken  bei  oder  trägt  der  Darlehenssuchende  selbst  darauf  an,
so  hat  in  der  in  §  41  bestimmten  Weise  eine  freie  Schätzung  zu  erfolgen.

Die  Gewährung  von  Darlehen  auf  Grundstücke  außerhalb  des  Königreichs  Sachsen
kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  zuvor  die  Schätzung  der  Grundstücke  gemäß  §  41
stattgefunden  hat.

*  41.
Schätzung  der  Grundstücke.

Die  freie  Schätzung  der  Grundstücke  kann  nur  durch  Vereinsmitglieder  geschehen,
die  von  dem  Direktorium  Auftrag  erhalten.  Schätzungen  anderer  Sachverständiger,
die  als  Nichtvereinsmitglieder  nicht  selbst  für  die  Vereinspassiven  haften,  dürfen  der
Kreditgewährung  nicht  zugrunde  gelegt  werden.

Eine  Nachprüfung  der  Schätzung  kann  nur  durch  ein  Mitglied  des  Direktoriums
oder  Verwaltungsrates  erfolgen.

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