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Decret des Königl. Ober-Consistoriums an sämtliche evangelisch-lutherische Geistliche des
Reichs, betreffend die neue Liturgie. Stuttgart, d. d. 8. Nov. 1808.
Se. Königl. Majs. haben vermöge allerhöchsten Reseripts vom 77. Aug. d. J. al-
lergnädigst zu verordnen geruht, daß die auf allerhöchsten Befehl ausgearbeitete, und aller-
gnädigst genehmigte neue Liturgie vom 1. Jan. 1809. an in allen evangelisch= lutherischen
Rirchen des Königreichs ausschliessend gebraucht werden soll. Dieselbe wird nun mit näch-
stem bei dem Antiquar und Buchdruker Steinkopf allhier die Presse verlassen, und un-
Febunden für 1 fl. Zo kr., gebunden in gewöhnlichem schwarzem Leder mit gelbem Schnitt
für 2 fl, in Corduan aber mit goldenem Schnitt für 3 fl. zu haben seyn.
Es wird daher sämtlichen evangelisch= lutherischen Pfarrern aufgegeben, unverzüglich
den Betrag für so viele gebundene oder ungebundene Erxemplare, als sie für ihre Kirchen
nöthis haben, an ihre Dekane einzusenden, welche sodann unfehlbar gleich zu Anfang des
nächsten Monats December die Anzahl aller sowohl für die Amtsstadt als Diöcese nöthigen,
gebundenen oder ungebundenen Eremplare, unter portofreiem Anschluß des Betrags, dem
Verleger anzuzeigen haben. Sämtliche Auslagen werden, eben so wie es bei der bisherigen
Liturgie der Fall war, die pia corpora übernehmen. «
Koͤnigl. Hofbau-Depart. Die Benuzung des Koͤn. Schloßgartens zu Stuttgart betr.
Se. Königl. Mas,. haben durch allerhöchste Decrete vom 2. und 3. Nov. wegen
Bennzung des hiesigen Königl. Schloßgartens Folgendes zu befehlen allergnädigst geruht:
Zum Fahren und Reiten soll der Eingang durch das Thor zunächst dem Opernhaus,
die daran stossende Allee linker Hand bis oben an der Brüke, so nach der runden Insel
führt, statt haben.
Zum Zurükfahr en und Reiten soll die Allee rechter Hand von der runden Insel bis
zu dem Thor an der Academie, wo es wieder hinausgeht, dienen.
Für Fusgehende soll der Eingang durch das Mtuttelthor, die Gänge rechts und links
um den Canal und Bassin und die große Mittek Allee bis auf die Queer-Chaussee geschehen.
So lange die Seiten-Brüken noch nicht vollendet, dürfen zwar die Wagen und Rei-
tende die Mittel-Brüken paßiren, allein sie haben gleich wieder in die Seiten-Allee einzu-
schlagen, um die Fusgehende vor aller Gefahr zu sichern, wogegen aber diese verwarnt wer-
den sollen, die zum Reiten und Fahren bestimmte Alleen zu meiden, um keinem Zufall
ausgesezt zu seyn.
Endlich soll der Königl. Schloßgarten vom 21. Merz bis den 21. Sept. um 6 Uhr
Morgens gesfnet, und um 0 Uhr Abends geschlossen, nach dieser Stunde aber Niemand un-
ter irgend einem Vorwand eingelassen; vom 22. Sept. bis den 20. Merz der Garten aber
Morgens um 8 Uhr eröfnet und Abends 7 Uhr geschlossen werden.
Diese allerhöchsten Befehle werden hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dem
Publico aber wird zugleich eröfner, daß durch diese Befehle die schon früher bekannt gemach-
te Verfügungen in Absicht des Reitens und Fahrens auf nicht erlaubten Wegen, so wie des
Tabakrauchens und des Zurüklassens der Hunde, und die im Uebertretungs: Fall darauf ge-
sezten Strafen nicht aufgehoben sind. Stuteg. den 7. Nov. ##208. Kön. Hofbau= Departem.