Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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.  13.

Zur  Beaufsichtigung  und  Beschützung  der  Sozietätsanlagen  stellt  der
Vorstand  einen  Grabenmeister  auf  dreimonatliche  Kündigung  gegen  einen  von
ihm  festzusetzenden  Lohn  an.

Der  Grabenmeister  wird  als  Feldhüter  vereidigt  und  muß  den  Anweisungen
  des  Sozietätsdirektors  pünktlich  Folge  leisten.  Er  kann  von  dem  letzteren
mit  Verweis  und  Geldstrafe  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  14.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  der  Sozietät  über  das  Eigenthum
  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von  Grund-8erechtigkeien
  oder  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen

echtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  entstehen,  gehören  zur  Entscheidung
  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  mehrerer  Genossen  betreffende
  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  des
Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  zwei  Beisitzern.
Der  Vorsitzende  wird  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  alle  drei  Jahre  ernannt.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  von  der  Generalversemmlung
  der  Genossen  auf  drei  Jahre  gewählt.  Wählbar  ist  Jeder,  der  in
er  Gemeinde  seines  Wohnortes  zu  öffentlichen  Gemeinde-Aemtern  wählbar  ist,
Grundbesitz  hat  und  nicht  Mitglied  des  Verbandes  ist.  Das  Schiedsgericht
entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

K.  15.

Der  Meliorationsverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staats  unterworfen.
Das  Aufsichtsrecht  wird  bis  zur  Vollendung  der  Sozietätsanlagen  E  ½  von
dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Westphalen,  später  von  der  Landdrostei  in
Osnabrück,  beziehungsweise  von  de  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  Landespolizei
  Behörde,  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirth-*
  lichen  Angelegenheiten  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umange
  und  mil  den  Befugnissen,  welche  den  Auffichtsbehörden  den  Gemeinden
gegenüber  zustehen,  ausgeuͤbt.  ½