Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1044  —

baaren  Auslagen,  einschließlich  der  Schreibgebühren,  und  zwar  unter  derselben
Nummer  umgefertigt.

Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache  der
Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  und  jede  Ungewißheit  ausschließenden  Weise
nachgewiesen  wird,  andere  Exemplare  unter  derselben  Serie  und  Nummer  und
über  dieselben  Beträge  gegen  Erstattung  der  Auslagen  ausgefertigt.  Ob  der  vorkelashene
  Beweis  Süt  sei,  bleibt  lediglich  der  Beurtheilung  der  Direktion  vorehalten.



Wenn  dieser  Beweis  nicht  geführt  worden,  oder  wenn  in  dem  Falle  der
Beschädigung  die  wesentlichen  Merkmale  des  Pfandbriefes  nicht  mehr  erkennbar
sind,  sowie  in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief  dem  Inhaber  entwendet  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  die  Ausfertigung  eines  anderen  Pfandbriefes
nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amortisation,  und  immer  nur
unter  neuer  Nummer  statt.

IV.  Von  den  Fonds  des  Instituts  und  deren  Verwaltung.
C.  27.
Die  Fonds  des  Instituts  sind:
A.  der  Verwaltungsfonds;

B.  der  Sicherheitsfonds;
C.  der  Amortisationsfonds.

A.  Der  Verwaltungsfonds.

C.  28.

Der  Verwaltungsfonds  wird  aus  dem  von  jedem  Darlehnsempfänger
beim  Empfange  des  Pfandbriefkapitals  nach  F.  S.  b.  zu  entrichtenden  Einen
Prozent  und  den  Zinsen  seiner  Bestände  gebildet.

Derselbe  ist  Eigenthum  des  Instituts  und  zu  unvermeidlichen  Ausgaben
bestimmt,  namentlich  zur  Bestreitung  derjenigen  Ausgaben,  welche  bei  einer
Trennung  desselben  von  dem  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kredit-Institut
  entstehen,  sowie  zur  Deckung  derjenigen  Kapitals-  und  Zinsenausfälle,
zu  denen  der  Amortisations-  und  Sicherheitsfonds  nicht  ausreichen  sollten.

Ueber  die  Verwendung  dieses  Fonds  steht  —  abgesehen  von  der  Bestimmung
  des  F.  11.  —  ausschließlich  dem  Engeren  Auschalfe  die  Bestimmung  zu.

S.  29.

Der  außerdem  nach  den  §#§.  8.  und  14.  b.  zu  zahlende  Quittungsgroschen
scheidet  von  den  Fonds  des  Instituts  aus,  und  unterliegt  ebenso  wie  die  im
§.  18.  gedachten  Kosten  der  unbeschränkten  Verfügung  der  Direktion.

Insbesondere  werden  diese  Einnahmen  so  lange,  als  das  Brandenburgische
Kreditinstitut  von  der  Haupt-Ritterschaftsdirektion  mit  verwaltet  wird,  dieser

letz-