74 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
wird von der Aufssichtsbehörde beslimmt; er
braucht der Innung nicht anzugehören.
2) Die Annahme der Wahl zum Beisitzer kann
nur aus Gründen abgelehnt werden, aus welchen
die übernahme einer Vormundschaft abgelehnt
werden kann. Wer die Annahme ablehnt,
ohne zu der Ablehnung berechtigt zu
sein, kann von der Aussichtsbehörde durch Ordnungsstrafen
zur Annahme angehalten werden.
3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte
steht nach Maßgabe des § 120 a Abs. 2 die Berufung
auf den Rechtsweg offen.
Die auf Grund der Bestimmungen in 8§ 97
Nr. 4 und 97 a Nr. 6 ergehenden Entscheidungen in
Streitigkeiten der Innungsmitglieder mit ihren Gesellen
und Lehrlingen sind vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach
Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.
Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung
berufenen Innungsbehörde von der Polizeibehörde
anzuhalten, vor der ersteren persönlich zu erscheinen.
8 100e.
Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit
auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt
hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Aussichtsbehörde bestimmt werden:
1) daß Streitigkeiten aus. den Lehrverhältnissen
der im § 120 a bezeichneten Art auf Anrufen
eines der streitenden Teile von der zuständigen