Full text : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

74  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

wird  von  der  Aufssichtsbehörde  beslimmt;  er

braucht  der  Innung  nicht  anzugehören.

2)  Die  Annahme  der  Wahl  zum  Beisitzer  kann
nur  aus  Gründen  abgelehnt  werden,  aus  welchen
  die  übernahme  einer  Vormundschaft  abgelehnt
  werden  kann.  Wer  die  Annahme  ablehnt,
  ohne  zu  der  Ablehnung  berechtigt  zu
sein,  kann  von  der  Aussichtsbehörde  durch  Ordnungsstrafen
  zur  Annahme  angehalten  werden.

3)  Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
steht  nach  Maßgabe  des  §  120  a  Abs.  2  die  Berufung
  auf  den  Rechtsweg  offen.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  8§  97
Nr.  4  und  97  a  Nr.  6  ergehenden  Entscheidungen  in
Streitigkeiten  der  Innungsmitglieder  mit  ihren  Gesellen
  und  Lehrlingen  sind  vorläufig  vollstreckbar.  Die
Vollstreckung  erfolgt  durch  die  Polizeibehörden  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung.
  Lehrlinge  sind  auf  Antrag  der  zur  Entscheidung
  berufenen  Innungsbehörde  von  der  Polizeibehörde
  anzuhalten,  vor  der  ersteren  persönlich  zu  erscheinen.


8  100e.

Für  den  Bezirk  einer  Innung,  deren  Thätigkeit
auf  dem  Gebiete  des  Lehrlingswesens  sich  bewährt
hat,  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach
Anhörung  der  Aussichtsbehörde  bestimmt  werden:

1)  daß  Streitigkeiten  aus.  den  Lehrverhältnissen
der  im  §  120  a  bezeichneten  Art  auf  Anrufen
eines  der  streitenden  Teile  von  der  zuständigen