Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7549.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  September  1869.,  betreffend  die  Organisation  der
Bauverwaltung  in  der  Provinz  Hannover.

A½  Ihren  Bericht  vom  31.  August  d.  J.  erkläre  Ich  Mich  damit  einverstanden,
  daß  die  Bauverwaltung  in  der  Provinz  Hannover  nach  den  durch  den
Allerhöchsten  Erlaß  vom  7.  Januar  1852.  für  die  älteren  Provinzen  festgestellten
Grundsätzen  neu  organisirt  werde.  Demgemäß  sind

1)  an  Stelle  der  bestehenden  Wegebau-,  Landbau=  und  Wasserbau-Inspektionen
Baukreise  abzugrenzen,  in  welchen  die  sämmtlichen  Chaussee-,  Land  und
Wasserbaugeschäfte  in  der  Regel  von  denselben  Kreisbaubeamten  zu  verrichten
  sind,  mit  Ausnahme  der  auch  ferner  ausschließlich  von  Landbaubeamten
  zu  besorgenden  Landbaugeschäfte  in  mehreren  größeren  Städten,
sowie  der  ausschließlich  von  Wasserbaubeamten  zu  besorgenden  Baugeschäfte
an  den  größeren  schiffbaren  Strömen  und  an  den  Häfen  und  geeigneten
Falls  für  die  Wasserbauten  im  Ressort  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung.

Die  von  der  Verwaltung  der  Klostergüter  ressortirenden  Bausachen
  sollen  jedoch  nicht  dem  Geschäftsbereiche  der  Kreisbaubeamten  zufallen,
  sondern  ein  aus  dem  Klosterfonds  zu  besoldender  besonderer  Lokal-Baubeamter
  für  dieselben  angestellt  werden.

2)  Für  die  technische  Bearbeitung  der  Bausachen  in  der  mittleren  Instanz,
die  Feststellung  der  Bauprojekte,  Vorrevision  der  Anschläge  2c.  —  soweit
diese  Geschäfte  nicht  für  die  Bausachen  bestimmter  Ressorts  von  den  bei
einzelnen  Provinzialbehörden,  wie  der  Finanzdirektion,  dem  Konsistorium
und  der  Klosterkammer  in  Hannover  angestellten,  beziehungsweise  kommissarisch
  zu  beschäftigenden  Bauräthen  zu  besorgen  sind  —  werden  bei
den  Landdrosteien  in  Stelle  der  bisherigen  bautechnischen  Referenten
(Wegebaumeister,  Wasserbaudirektoren  ꝛc.)  Negierungs-  Bauriihe  bejiehungswese
  Ober-Bauinspektoren  angestellt.  ieselben  haben  in  dem

em  Ressort  der  Landdrosteien  zugehörigen  Wirkungskreise  im  Allgemeinen

die  Funktionen  auszuüben,  welche  den  Bauräthen  der  Regierungen  nach
I.  48.  der  Instruktion  zur  Geschäftsführung  der  Regierungen  in  den  Königlich
  Preußischen  Staaten  vom  23.  Oktober  1817.  (Gesetz  Samml.  S.  248.)
zugewiesen  sind;  doch  findet  in  Betreff  des  Stimmrechts  der  F.  50.  der
Landdrostei-Ordnung  vom  25.  September  1852.  (Gesetz  Samml.  des
vormaligen  Königreichs  Hannover  S.  354.)  auf  sie  Anwendung.  Soweit
das  Bedürfniß  es  erheischt,  sind  neben  den  Regierungs-Bauräthen  oder
Ober-Bauinspektoren  technische  Hülfsarbeiter  (Land.,  Wege.,  Wasserbaumeister)
  anzustellen.

3)  Die  Generaldirektion  des  Wasserbaues  in  Hannover  wird  aufgelöst.  Die
bisher  von  derselben  nach  der  Verordmumg,  das  Wasserbauwesen  betreffend,

(I.  d.  Monbrillant,  den  1.  September  1852.  (Hannoversche  Gesetz-Samml.
S.  257.)  ausgeübten  Befugnisse  in  Beziehung  auf  administrative  und
technische  Behandlung  der  Wasserbau-Angelegenheiten  gehen,  was  gie
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