Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1181  —

(Nr.  7551.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Angerburger  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Thalern,  zweite  Emission.
Vom  13.  November  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Angerburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  14.  November  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  des  vom
Kreise  beschlossenen  Baues  einer  Kreis-Chaussee  von  Angerburg  zur  Lötzener  Kreisrenze

  erforderlichen  Mittel  bis  auf  Höhe  von  98,600  Thalern  im  Wege  einer
nleihe  zu  beschaffen,  und  nachdem  die  durch  Privilegium  vom  2.  März  1868.
(Gesetz.  Samml.  für  1868.  S.  335.)  genehmigte  Anleihe  von  41,000  Thalern
erschöpft  ist,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  Kreis=  Finanzkommission:  zur  Vollendung
  des  Baues  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Binelupons  versehene,  Seitens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  weiteren  Betrage  von
20,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der
Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit
des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen
zum  Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwanzig  Tausend  Thalern,
welche  in  folgenden  Apoints:

2,500  Thaler  à  500  Thaler,

5,000  200

7,500  -  *  100  -
2,500  -  r  50  ·
2,500  235

Summa  20,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich,  vom  Jahre  1871.  ab,  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,
  zu  amortisiren  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  gegenwärtige  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  ünferer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  November  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.

(Tr.  7551.)  Pro-