Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8.  6.

Insoweit  der  volle  Tilgungsbedarf  nicht  für  jede  der  Anleihen  zu  J.  und  II.
auf  den  in  den  §.  4.  und  5.  gedachten  Wegen  zu  erlangen  ist,  wird  das  Fehlende
  den  bestebenden  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  durch  freihändigen  Ankauf
  unter  dem  Nennwerth  und,  insoweit  der  Ankauf  nicht  unter  dem  Nennwerth
bewirkt  werden  kann,  durch  Ausloosung  und  Kündigung  Behufs  der  Einlösung
zum  Nennwerth  beschafft.

In  Ansehung  der  Anleibe  zu  l.  4.  bewendet  es  bei  den  besonderen  Bestimmungen
  im  9.  10.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1856.  (Gesetz=  Samml.  S.  334.).

Die  zum  Ankauf  und  zur  Einlösung  von  Verschreibungen  älterer  Anleihen
erforderlichen  baaren  Mittel,  ingleichen  die  Mittel  zur  Gewährung  von  Prämien
(§.  4.  Al.  3.  und  4.)  sind  durch  die  bei  der  Einlieferung  älterer  Verschreibungen
  in  den  Fällen  des  8.  4.  Al.  2.  erfolgenden  Einzahlungen  und  im  Uebrigen
durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Verschreibungen  der  konsolidirten
  Anleihe  aufzubringen.  ·

Wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung  der
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetze#  zulässigen  Gesammtsumme  und  zu  welchen
Kursen  Verschreibungen  der  konsolidirten  Anleihe  für  diese  Zwecke  veräußert  werden
  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

.  4.

Verschreibungen  der  konseldins  Anleihe  dürfen  nicht  anders  in  Umlauf

gebracht  werden,  als  zur  Einlösung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Verschreiungen
  der  im  §.  I1.  unter  I.  und  II.  aufgeführten  Anleihen  nach  Maaßgabe  der
S#.  4.  bis  6.  dieses  Gesetzes.

Dem  Staate  bleibt  jedoch  das  Recht  vorbehalten,  mit  der  konsolidirten
Anleihe  spätere  Anleihen  zu  vereinigen,  insofern  dieselben  mit  43  Prozent  verzinst
werden,  und  wegen  ihrer  Tilgung  die  nämlichen  Bestimmungen,  wie  zu  H5.  2.),
gelten  sollen.

Die  Bestimmungen  der  Kabinetsorder  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz  Samml.
S.  46.))  betreffend  die  Annahme  von  Staatsschuldscheinen  als  Pupillen=  und
depositalmäßige  Sicherheit,  finden  auch  auf  die  Verschreibungen  der  konsolidirten
Anleihe,  sowie  solcher  Anleihen)  welche  mit  derselben  später  vereinigt  werden,
Anwendung.

.8.

Ueber  die  Ausführung  dieses  S.  ½  b  welche  dem  Finanzminister  übertragen
  wird,  ist  dem  Landtage  bei  der  nächsten  Zusammenkunft  desselben  und  dann
alljährlich  Rechenschaft  zu.  geben.  «  ,..

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «  fsp

Gegeben  Berlin,  den  19.  Dezember  1869.

(1I.  §.)  Wilhelm.

v.  Noon.  Gr.  v.  Ihenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchom.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

(Tr.  756.)