Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

162  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

Ausnahme  von  Bayern  und  Württemberg,  welche  besondere  Postordnungen
  haben,  endlich  die  Bestimmungen  aus  den  zwischen  Deutschland
und  auswärtigen  Staaten,  insbesonder  Osterreich-Ungarn  abgeschlossenen
Postverträgen,  insbesondere  des  Weltpostvertrages,  welcher  zuerst  auf
Veranlassung  Stephans  1874  geschlossen,  zuletzt  im  Jahre  1897  in
Washington  (15.  Juni  1897  RGBl.  1898  S.  1079)  erneuert  worden
ist.  Die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  erstrecken  sich  auf  Briefe,
einfache  Postkarten  und  Postkarten  mit  bezahlter  Antwort,  Drucksachen
jeder  Art,  Geschäftspapiere  und  Warenproben,  welche  aus  einem  der
Vereinsländer  herrühren  und  nach  einem  anderen  gerichtet  sind.  Für
vorstehende  Sendungen  wird  ein  einheitlicher  niedriger  Portosatz  eingeführt,
  auch  findet  die  Beförderung  unter  gleichen  Bedingungen  statt.
Als  Organe  besitzt  der  Verein  ein  internationales  Bureau  in  Bern,
sowie  einen  mindestens  alle  fünf  Jahre  an  verschiedenen  Orten  (1891
Wien,  1897  Washington)  zusammentretenden  Kongreß.  Streitfälle
zwischen  den  Vereinsmitgliedern  entscheiden  besonders  hierfür  gebildete
Schiedsgerichte.

Der  Weltpostverein  erstreckt  sich  fast  über  die  ganze  Erde  und
umfaßt  alle  zivilisierten  Staaten.  (Näheres  s.  bei  Mittelstein  in
Goldschmidts  Zeitschr.  für  das  gesamte  Handelsrecht  Bd.  41  S.  131.)

Der  rechtliche  Charakter  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  ist
der  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Anstalt,  für
welche  in  gesetzlich  bestimmten  Grenzen  Rechtszwang  zum
Kontrahieren  bei  Vermeidung  von  Schadenersatzpflicht
und  sog.  Postzwang,  also  ein  Monopol  besteht;  letzteres  jedoch
nur  hinsichtlich  der  entgeltlichen  Beförderung  von  Orten  mit  einer
Postanstalt  nach  anderen  Orten  mit  einer  (inländischen  oder  ausländischen)
  Postanstalt

a)  aller  verschlossenen  Briefe,

b)  aller  unverschlossenen  Briefe  in  Paketen,

IP0)  aller  Zeitungen  politischen  Inhalts,  welche  öfters  als  einmal
wöchentlich  erscheinen,  vorausgesetzt,  daß  die  Beförderung  dieser
Zeitungen  über  den  zweimaligen  Umkreis  ihres  Ursprungsortes  zu
erfolgen  hat.

Vorstehendes  Monopol  findet  nunmehr  auch  Anwendung  auf  verschlossene
  und  solchen  gleichzuachtende  Briefe,  die  innerhalb  der
Gemeindegrenzen  ihres  mit  einer  Postanstalt  versehenen  Ursprungsortes
  verbleiben  (Art.  21  des  Ges.  vom  20.  Dez.  1899).  Den  vor
dem  1.  April  1898  eingerichteten  und  seitdem  bis  zur  Verkündigung
des  Ges.  vom  20.  Dez.  1899  ohne  Unterbrechung  betriebenen  Privat-Briefbeförderungsanstalten
  und  ihren  Bediensteten,  die  infolge  des
Ges.  vom  20.  Dez.  1899  Schaden  erleiden,  sind  gemäß  Art.  4  des
Ges.  vom  22.  Dez.  1899  nach  dort  näher  angegebenen  Grundsätzen
Entschädigungen  gewährt  worden.

Die  Höhe  der  Entschädigung  wird  für  das  Reichspostgebiet  durch
das  Reichspostamt,  für  Bayern  und  Württemberg  durch  die  obere
Postverwaltungsbehörde  dieser  Staaten  festgesetzt.  Hiergegen  findet