Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  1284  —

Der  Betrag  der  fehlenden  Kupons  wird  in  Abzug  gebracht.

Ist  die  Schuldverschreibung  nicht  kursfähig,  so  darf  die  Zahlung  erst  nach
Beseitigung  des  Hindernisses  geleistet  werden.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  bleibt
der  Betrag  bei  der  Kasse  zinslos.

Wird  die  Schuldverschreibung  bis  zum  Zahlungstage  nicht  eingereicht,  so
bleibt  der  Betrag  bei  der  Kasse  ebenfalls  zinslos  liegen.

s.  19.

Eine  etwaige  Ein=  beziehungsweise  Rücksendung  der  Schuldverschreibungen,
gleichviel  ob  zum  Behufe  der  Kündigung  oder  zum  Zwecke  der  Rückzahlung,
erfolgt  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Gläubigers.  «

§.20.

Bis  zur  anderweiten  Organisation  der  Landeskreditkasse  in  Gemäßheit  der
Beschlüsse  des  Kommunallandtages  (§F.  1.),  jedoch  höchstens  bis  zum  1.  Januar
1872.,  behält  es  bei  der  bisherigen  Funktion  der  mittelbaren  und  unmittelbaren
Staatsbeamten  im  Interesse  der  Kasse  sein  Bewenden.

6.  21.

Die  Direktion  der  Landeskreditkasse  ist  verpflichtet,  jedes  Jahr  mindestens
einmal  den  Vermögensstand  der  Anstalt  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung
  zu  Kassel  bekannt  zu  machen.

§.  22.

Die  durch  die  Kurhessische  Verordnung  vom  22.  Dezember  1848.  (Kurhessische
  Gesetz  Sammlung  S.  277.)  der  Direktion  der  Landeskreditkasse  übertragenen
  Geschäfte  der  Haupt-Depositenkemmission  werden  nicht  ferner  von  dieser
Direktion,  sondern  von  einer  unmittelbaren  Staatsbehörde  mit  der  Firma  „Königliche
  Direktion  der  Haupt-Depositenkasse“  geführt  und  verwaltet.

g.  23.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.

Die  in  den  bisherigen  Gesetzen  und  Verordnungen  2c.  2c.  enthaltenen  Vorschriften
  über  die  Organisation  und  die  Geschäftsformen  der  Landeskreditkasse
können,  unbeschadet  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  jederzeit  mit  Genehmigung
des  Dberpräffdenten  durch  den  Kommunallandtag  oder  dessen  Ausschuß  geändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  Dezember  1869.

(##.  .)  Wilhelm.

v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Camphausen.

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