Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

Die  Staatsdiener.  127

der  langen  Vorbereitungen  zu  erfreuen“,  —  darauf  ist  es  nicht  möglich,
unbedingt  mit  Ja  zu  antworten.  Schon  ein  Hinweis  auf  das  Mißverhältnis
  gegenüber  von  den  Gehalten  der  Reichsbeamten  wird  uns  der  näheren
Begründung  entheben,  in  welcher  Richtung  vorzugsweise  noch  Wünsche  unerfüllt
  geblieben  sind.

Direkt  aber  bethätigt  sich  die  staatliche  Fürsorge  für  die  Gewinnung
  eines  tüchtigen  Beamtenstandes  vor  allem  in  den  zahlreichen
Prüfungs-Verordnungen,  welche  z.  B.  Gaupp  in  seiner  Handausgabe
  der  Verfassungs-Urkunde  S.  35  ff.  aufzählt.  Es  seien  dazu  wenigstens
einige  allgemeine  Bemerkungen  gestattet.  Sowohl  im  Departement  der
Justiz,  als  in  den  Verwaltungsdepartements  wird  zwischen  höheren  und
niederen  Prüfungen  unterschieden;  bei  den  zu  den  ersteren  Zugelassenen
bildet  eine  akademische  Vorbildung  die  Voraussetzung;  die  Kandidaten  der
niederen  Prüfungen  aber  können  nur  auf  den  untergeordneten  Posten  eine
Anstellung  erlangen.  In  der  Erinnerung  an  das  altwürttembergische
Schreiberunwesen  hat  man  den  Kreis  hiefür  anfangs  möglichst  eng  gezogen.
Erst  in  neuerer  Zeit,  als  die  Ueberzeugung  sich  Bahn  brach,  daß  man
nun  vielleicht  in  der  Anforderung  einer  vorgängigen  Universitätslaufbahn
da  und  dort  doch  zu  weit  gegangen  sei,  wurden  für  die  nieder  Geprüften
die  Thüren  mehr  geöffnet.  Nun  läuft  man  aber  Gefahr,  ein  anderes
wichtiges  Moment  zu  wenig  zu  beachten.  Bis  jetzt  wird  bei  den  niederen
Prüfungen  der  ganze  Schwerpunkt  auf  Fachkenntnisse  und  Geschäftsgewandtheit
  gelegt,  nach  dem  Grade  der  allgemeinen  Bildung  des
Kandidaten  gar  nicht  weiter  gefragt.  Ein  gewisses  Maß  einer  solchen,
wie  sie  die  humanistischen  Lehranstalten  bis  zu  denjenigen  Klassen  zu  verleihen
  vermögen,  deren  Erreichung  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwilligen
  Militärdienst  zur  Folge  hat,  sollte  zum  mindesten  jeder  öffentliche
Beamte  heutzutage  besitzen.  Darüber  möchte  daher  in  Zukunft  auch  für  die
niederen  Prüfungen  ein  Ausweis  als  Vorbedingung  zu  verlangen  sein.
Wäre  erst  dies  erreicht,  so  ist  nicht  zu  zweifeln,  daß  alsdann  die  Abgrenzung
zwischen  den  Stellen,  welche  nur  den  akademisch  gebildeten,  und  denjenigen,
welche  allen  geprüften  Dienstkandidaten  zugänglich  gemacht  werden  sollen,
ohne  Nachtheil  für  den  Dienst  mindestens  in  den  Verwaltungsdepartements
eine  andere  und  günstigere  für  die  letzteren  werden  könnte.

Eine  zweite  Frage  von  eingreifenderer  Bedeutung  ist  die  nach  dem
Maß  der  vor  dem  Eintritt  in  den  höheren  öffentlichen  Dienst  schon  nachzuweisenden
  theoretischen  und  praktischen  Kenntnisse.  Eine
kurze  Antwort  hierauf  läßt  sich  fast  nicht  geben  und  nur  etwa  in  dem
Satz  zusammenfassen:  Non  multa,  sed  multum!  Es  soll  nicht  zu  vielerlei
verlangt,  zu  Erlernung  und  wirklichen  Aneignung  dessen  aber,  was  gefordert
  werden  muß,  auch  die  nöthige  Zeit  gelassen  werden.  Eine  frühe