Die Staatsdiener. 127
der langen Vorbereitungen zu erfreuen“, — darauf ist es nicht möglich,
unbedingt mit Ja zu antworten. Schon ein Hinweis auf das Mißverhältnis
gegenüber von den Gehalten der Reichsbeamten wird uns der näheren
Begründung entheben, in welcher Richtung vorzugsweise noch Wünsche unerfüllt
geblieben sind.
Direkt aber bethätigt sich die staatliche Fürsorge für die Gewinnung
eines tüchtigen Beamtenstandes vor allem in den zahlreichen
Prüfungs-Verordnungen, welche z. B. Gaupp in seiner Handausgabe
der Verfassungs-Urkunde S. 35 ff. aufzählt. Es seien dazu wenigstens
einige allgemeine Bemerkungen gestattet. Sowohl im Departement der
Justiz, als in den Verwaltungsdepartements wird zwischen höheren und
niederen Prüfungen unterschieden; bei den zu den ersteren Zugelassenen
bildet eine akademische Vorbildung die Voraussetzung; die Kandidaten der
niederen Prüfungen aber können nur auf den untergeordneten Posten eine
Anstellung erlangen. In der Erinnerung an das altwürttembergische
Schreiberunwesen hat man den Kreis hiefür anfangs möglichst eng gezogen.
Erst in neuerer Zeit, als die Ueberzeugung sich Bahn brach, daß man
nun vielleicht in der Anforderung einer vorgängigen Universitätslaufbahn
da und dort doch zu weit gegangen sei, wurden für die nieder Geprüften
die Thüren mehr geöffnet. Nun läuft man aber Gefahr, ein anderes
wichtiges Moment zu wenig zu beachten. Bis jetzt wird bei den niederen
Prüfungen der ganze Schwerpunkt auf Fachkenntnisse und Geschäftsgewandtheit
gelegt, nach dem Grade der allgemeinen Bildung des
Kandidaten gar nicht weiter gefragt. Ein gewisses Maß einer solchen,
wie sie die humanistischen Lehranstalten bis zu denjenigen Klassen zu verleihen
vermögen, deren Erreichung die Berechtigung zum einjährig freiwilligen
Militärdienst zur Folge hat, sollte zum mindesten jeder öffentliche
Beamte heutzutage besitzen. Darüber möchte daher in Zukunft auch für die
niederen Prüfungen ein Ausweis als Vorbedingung zu verlangen sein.
Wäre erst dies erreicht, so ist nicht zu zweifeln, daß alsdann die Abgrenzung
zwischen den Stellen, welche nur den akademisch gebildeten, und denjenigen,
welche allen geprüften Dienstkandidaten zugänglich gemacht werden sollen,
ohne Nachtheil für den Dienst mindestens in den Verwaltungsdepartements
eine andere und günstigere für die letzteren werden könnte.
Eine zweite Frage von eingreifenderer Bedeutung ist die nach dem
Maß der vor dem Eintritt in den höheren öffentlichen Dienst schon nachzuweisenden
theoretischen und praktischen Kenntnisse. Eine
kurze Antwort hierauf läßt sich fast nicht geben und nur etwa in dem
Satz zusammenfassen: Non multa, sed multum! Es soll nicht zu vielerlei
verlangt, zu Erlernung und wirklichen Aneignung dessen aber, was gefordert
werden muß, auch die nöthige Zeit gelassen werden. Eine frühe