Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Kosten eines erforderlichen Heilverfahrens zu übernehmen. Durch 
Abschluss des Lehrvertrages überträgt der Vater zwar gemäss 
8 127 a GO. für die Dauer der Lehre die väterliche Gewalt auf 
den Lehrherrn. Die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten 
daraus zwischen dem Lehrherrn und dem Vater regelt jedoch 
der Liehrvertrag. Mithin kann dieser auch Bestimmung darüber 
treffen, inwieweit der Lehrherr die Pflicht zur Sorge für den 
erkrankten Lehrling dem Vater abnimmt, oder ob solche dem 
letzteren verbleiben soll, sowie ob und welche Gegenleistungen 
der Vater bei Uebertragen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht 
auf den Lehrherrn demselben zu gewähren sich verpflichtet. Die 
vorangestellte Vereinbarung des Lehrvertrages verfolgt aber keinen 
anderen Zweck, als nach dieser Richtung hin Bestimmung zu 
treffen. Durch sie soll festgestellt werden, ob die öffentlich-recht- 
liche Pflicht des Lehrherrn zur Versicherung des Lehrlings gegen 
Krankheit von diesen zu erfüllen ist oder der Vater des letzteren 
ihn daraus zu befreien hat, indem er für die während der Dauer 
des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle den Anspruch 
des Lehrlings auf freie Kur oder Verpflegung in einem Kranken- 
hause sicherstellt, mithin die Voraussetzungen beschafft, unter 
welchen die Befreiung aus der Versicherungspflicht in $3b KrVG. 
vorgesehen wurde. Statt dieser kann der Vater aber auch sich 
des Lehrherrn als seines Vertreters insofern bedienen, als er 
diesem diejenigen Beträge aus eigenem Vermögen zurückzuerstatten 
verspricht, welche er aufwenden muss, um die Leistungen der 
Krankenkasse im Umfange der $$ 6, 20 KrVG. seinem erkranken- 
den Sohne zu verschaffen; und dies sind die statutenmässigen 
Kassenbeiträge. Unstatthaft wäre eine dahin gehende Verein- 
barung nur, wenn darin ein Verstoss gegen ein gesetzliches Ver- 
bot ($ 134 BGB.) oder gegen die guten Sitten ($ 138 BGB.) 
erblickt werden könnte. Hierfür fehlt es aber an den tatsäch- 
lichen und rechtlichen Unterlagen. Denn das Strafverbot des 
8 80 KrVG. kann hierauf nicht Anwendung finden, also auch
	        
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