Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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Inhaber

8  barung,  daß  fällige  Zinsen  wieder  8

234  Wertpapiere

Zinsen  tragen  sollen,  ist  nichtig.
Sparkassen,

rsa-  von  Einlagen  als  neue  ver-Einlagen
  gelten  sollen.

Kreditanstalten,

ssen,  Kreditanstalten  und
J.  von  Bankteschäften  können  im

die  berechtigt  sind,

 

für  den  Betrag  der  von  ihnen  ge-  1
währten  Darlehen  verzinsliche  Schuldverschreibungen

  auf  den  J.  auszugeben,

  können  sich  bei  solchen  Darlehen

  die  Verzinsung  rückständiger

Zinsen  im  voraus  versprechen  lassen.
Pfandrecht.

1270  Auf  das  Pfandrecht  für  die  Fors————————————————n——-



  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  J.,  aus  einem  Wechsel  oder
aus  einem  anderen  Papiere,  das  durch
Indossament  übertragen  werden  kann,
finden  die  Vorschriften  des  §  1189,

auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung
  aus  einer  Schuldverschreibung

auf  den  J.  finden  auch  die  Vor-Horiften.
  des  §  1188  entsprechende

1259,  1272.
cchuldverschreibung.

793—808  Schuldverschreibung  auf  den  J.

s.  Schuldverschreibung  —  Schuldverschreibung.

Sicherheitsleistung.

sind  zur  Sicherheitsleistung

  nur  geeignet,  wenn  sie  auf

den  J.  lauten,  einen  Kurswert  haben
und  einer  Gattung  angehören,  in  der
Mündelgeld  angelegt  werden  darf.
Den  Inhaberpapieren  stehen  Orderpapiere

  gleich,  die  mit  Blankoindossament

  versehen  sind.

Mit  den  Wertpapieren  sind  die

Zins-,  Renten-,  Gewinnanteil=  und

Ecneuerungsscheine  zu  hinterlegen.
Mit  Wertpapieren  kann  Sicherheit

nur  in  Höhe  von  drei  Vierteilen  des

Kurswertes  geleistet  werden.

196

1643

1822

1362

Inhaberpapier
Verjährung.
In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche

11.

11.  der  öffentlichen  Anstalten,  welche

dem  Unterrichte,  der  Erziehung,  Verpflegung
  oder  Heilung  dienen,  sowie
der  J.  von  Privatanstalten  solcher
Art  für  Gewährung  von  Unterricht,
Verpflegung  oder  Heilung  und  für
die  damit  zusammenhängenden  Aufwendungen.
  201.
Verwandtschaft  s.  Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.
Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts

9.  zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  J.  oder  zur
Eingehung  einer  Verbindlichkeit
aus  einem  Wechsel  oder  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann.
1812,  1825.

Inhaberpapier.
Ehe.
Zu  Gunsten  der  Gläubiger  des

Mannes  wird  vermutet,  daß  die  im
Besitz  eines  der  Ehegatten  oder  beider
Ehegatten  befindlichen  beweglichen
Sachen  dem  Manne  gehören.  Dies
gilt  insbesondere  auch  für  J.  und  für
Orderpapiere,  die  mit  Blankoindossament
  versehen  sind.

Für  die  Ausschließung  zum  persönlichen
  Gebrauche  der  Frau  bestimmten
Sachen,  insbesondere  für  Kleider,
Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  gilt
im  Verhältnisse  der  Ehegatten  zu
einander  und  zu  den  Gläubigern  die
Vermutung,  daß  die  Sachen  der  Frau
gehören.

Eigentum.

935,  1006,  1007  s.  Eigentum  —  Eigentum.