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nur mittels sauberer Quirle umgerührt werden. Diese Gefäße
dürfen zu keinem anderen Zwecke verwendet werden. «
Das Blut von Pferden, sowie von allen Tieren, welche beanstandet
worden sind, oder mit Lungenseuche oder einer ähnlichen
ansteckenden Krankheit behaftet waren, auch wenn das Fleisch dieser
Tiere noch für genießbar erklärt worden ist, sowie endlich das Blut
der geschächteten Tiere und der mittels Halsstiche getöteten Kälber,
Schafe und Ziegen, darf zur menschlichen Nahrung nicht verwendet,
muß vielmehr auf dem Schlachthofe zurückgelassen werden.
Die Beförderung des Blutes muß in vollkommen reinen und
dicht verschlossenen Gefäßen erfolgen.
8 15.
Die bei den Schlachtungen beschäftigten Personen haben
alsbald nach beendeter Schlachtung alle Schlachtabfälle zu beseitigen,
sowie die benutzten Karren und sonstigen Geräte nach beendeter
Benutzung von Unrat zu säubern und an die bestimmten Plätze
zurückzubringen.
8 16.
Geschlachtete Tiere oder Teile dürfen aus dem Schlachthause
nicht eher entfernt werden, als bis sie durch einen Schlachthofs-Tierarzt
untersucht sind und dieser durch Aufdrücken des amtlichen
Stempels in der vorgeschriebenen Weise die Gesundheit des
geschlachteten Tieres bezeugt hat; insbesondere ist es untersagt,
irgendwelche kranken oder krankheitsverdächtigen Teile vor der
Untersuchung wegzuschneiden.
Zum Zwecke der Untersuchung müssen die zu einem Schlachtstücke
gehörenden Teile nach Anordnung des Schlachthofs-Direktors
(Hallenmeisters, Schlachtaufsehers) so niedergelegt werden, daß eine
Verwechselung mit Teilen anderer Tiere ausgeschlossen ist.
Der Schlachtende oder dessen Gehilfen haben die für die
Untersuchung erforderlichen Handdienste zu leisten und sind verpflichtet,
sofort dem diensthabenden Tierarzt oder dem Hallenmeister
Anzeige zu erstatten, wenn sie bei oder nach der Schlachtung an
den Tieren oder an dem Fleische krankhafte Veränderungen wahrgenommen
haben.
8§ 17.
Ungeborene Tiere und unbrauchbare Fleischteile jeder Art,
z. B. kranke Lungen, Lebern und dergl., dürfen aus dem Schlachthause
nicht fortgenommen werden, sind vielmehr, bevor sie in die
hierzu bestimmten Behälter gelangen, mittels lediglich zu diesem