Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Wenn  die  sub  Ziffer  3  genannten  Gegenstände  einer  Desinfektion  mit  heißen  Wasserdämpfen
  nicht  ausgesetzt  werden  können,  so  verbleiben  sie  während  der  Entwicklung  der
schwefligen  Säure  im  Zimmer  und  sind  in  demselben  möglichst  auszubreiten.

Frühestens  nach  Ablauf  von  sechs,  besser  erst  nach  zwölf  Stunden  sind  Thüren  und
Fenster  zu  öffnen  und  kann  nach  gehöriger  Durchlüftung  das  Zimmer  zum  gewöhnlichen

Gebrauch  wieder  zugelassen  werden.  n
8.  11.

Vorstehende  Desinfektionsvorschriften  haben  insbesondere  auch  in  den  Isolirräumen
der  Krankenanstalten  Anwendung  zu  finden.  Außerdem  hat  sich  hier  die  Desinfektion
in  sachgemäßer  Anwendung  der  in  §.  10  gegebenen  Vorschriften  auch  auf  die  zur  Berbringung
  der  Pockenkranken  in  das  Spital  verwendeten  Transportmittel  (Wagen,  Tragbahren)
  zu  erstrecken.

Uebrigens  dürfen  zu  solchen  Transporten  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke
  (Droschken,  Postwagen,  Pferdebahn  rc.)  überhaupt  nicht  benützt  werden.

.  12

Zur  Vornahme  der  Desinfektion  dürfen  nur  solche  Personen  verwendet  werden,
welche  frisch  oder  innerhalb  der  letzten  zehn  Jahre  mit  Erfolg  revaccinirt  worden  sind
oder  die  Pocken  überstanden  haben.  Am  Schlusse  der  Desinfektion  haben  sie  sich  der  in
§.  7  vorgeschriebenen  Reinigung  zu  unterziehen.

Die  Einhaltung  sämmtlicher  Reinigungs=  und  Desinfektionsvorschriften  (S§.  7—12)
ist  in  jedem  einzelnen  Fall  polizeilich  zu  überwachen.

C.  Beerdigung  der  Gestorbenen.
S.  13.

Beim  Ausbruch  der  Pocken  sind  die  Leichenschauer  anzuweisen,  jeden  an  dieser  Krankheit
  erfolgenden  Todesfall  sofort  zur  Kenntniß  der  Ortspolizeibehörde  zu  bringen.

In  solchen  Orten,  welche  ein  öffentliches  Leichenhaus  besitzen,  ist  in  diesem  Falle
sobald  als  möglich  die  Ueberführung  des  Leichnams  in  dasselbe  anzuordnen  (K.  Verordnung
vom  24.  Jannar  1882,  betreffend  die  Leichenschau,  die  Leichenöffnung  und  das  Begräbniß,
Reg.  Blatt  S.  33  §.  9  Abs.  3  und  §.  15).

In  größeren  Städten,  welche  keine  Leichenhäuser  besitzen,  ist  bei  starker  Vermehrung
der  Todesfälle  die  Erstellung  provisorischer  Baracken  auf  dem  Beerdigungsplatze  behufs
Unterbringung  der  an  Blattern  Gestorbenen  ins  Auge  zu  fassen.