Contents : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Erblasser

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ordnung  Keuntnis  erlangt  oder  wenn
ihm  eine  Mitteilung  von  der  Anordnung
  zugestellt  wird.  Das  Gleiche
gilt  von  der  Aufhebung  der  Entziehung.
  2136.
Der  Vorerbe  ist  nach  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge  verpflichtet,  dem
Nacherben  die  Erbschaft  in  dem
Zustande  herauszugeben,  der  sich  bei
einer  bis  zur  Herausgabe  f.  ordnungsmäßigen
  Verwaltung  ergiebt.  Auf
die  Herausgabe  eines  landwirtschaftlichen
  Grundstücks  findet  die  Vorschrift
  des  §  592,  auf  die  Herausgabe
eines  Landguts  finden  die  Vorschriften
der  8§§  592,  593  entsprechende  Anwendung.


Der  Vorerbe  hat  auf  Verlangen
Rechenschaft  abzulegen.  2136.
Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben
gegenüber  in  Ansehung  der  Verwaltung
  nur  für  diejenige  Sorgfalt
einzustehen,  welche  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt.  2136.
Veränderungen  oder  Verschlechterungen
von  Erbschaftssachen,  die  durch  ordnungsmäßige
  Benutzung  herbeigeführt
werden,  hat  der  Vorerbe  nicht  zu  vertreten.

Zieht  der  Vorerbe  Früchte  den  Regeln
einer  ordnungmäßigen  Wirtschaft  zuwieder
  oder  zieht  er  Früchte  deshalb
im  Übermaße,  weil  dies  infolge  eines
besonderen  Ereignisses  notwendig  geworden
  ist,  so  gebührt  ihm  der  Wert
der  Früchte  nur  insoweit,  als  durch
den  ordnungswidrigen  oder  den  übermäßigen
  Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
  Nutzungen  beeinträchtigt
werden  und  nicht  der  Wert  der  Früchte
nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  Wirtschaft  zur  Wiederherstellung
  der  Sache  zu  verwenden  ist.
2136.
Hat  der  Vorerbe  einen  Erbschaftsgegenstand
  für  sich  verwendet,  so  ist

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Erblasser

er  nach  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
dem  Nacherben  gegenüber  zum  Ersatze
des  Wertes  verpflichtet.  Eine  weitergehende
  Haftung  wegen  Verschuldens
bleibt  unberührt.  2136.

Hat  der  Vorerbe  ein  zur  Erbschaft
gehörendes  Grundstück  vermietet  oder
verpachtet,  so  finden,  wenn  das  Mietoder
  Pachtverhältnis  bei  dem  Eintritte
der  Nacherbfolge  noch  besteht,  die  Vorschriften
  des  §  1056  entsprechende
Anwendung.

Der  E.  kann  den  Vorerben  von  den
Beschränkungen  und  Verpflichtungen
des  §  2113  Abs.  1  und  der  S§  2114,
2116—2119,  2123,  2127—2131,
2133,  2134  befreien.  2137.

Hat  der  E.  den  Nacherben  auf  dasjenige
  eingesetzt,  was  von  der  Erbschaft
bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge
übrig  sein  wird,  so  gilt  die  Befreiung
von  allen  im  §  2136  bezeichneten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen
als  angeordnet.

Das  Gleiche  ist  im  Zweifel  anzunehmen,

  wenn  der  E.  bestimmt  hat,
daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung
  über  die  Erbschaft  berechtigt
sein  soll.  2138.
Die  Herausgabepflicht  des  Vorerben
beschränkt  sich  in  den  Fällen  des  S
2137  auf  die  bei  ihm  noch  vorhandenen
  Erbschaftsgegenstände.  Für
Verwendungen  auf  Gegenstände,  die
er  infolge  dieser  Beschränkung  nicht
herauszugeben  hat,  kann  er  nicht
Ersatz  verlangen.

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift  des
§  2113  Abs.  2  zuwider  über  einen
Erbschaftsgegenstand  verfügt  oder  hat
er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,  den
Nacherben  zu  benachteiligen,  vermindert,
  so  ist  er  dem  Nacherben  zum
Schadensersatze  verpflichtet.

Mit  dem  Eintritte  des  Falles  der
Nacherbfolge  hört  der  Vorerbe  auf,