Erblasser
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ordnung Keuntnis erlangt oder wenn
ihm eine Mitteilung von der Anordnung
zugestellt wird. Das Gleiche
gilt von der Aufhebung der Entziehung.
2136.
Der Vorerbe ist nach dem Eintritte
der Nacherbfolge verpflichtet, dem
Nacherben die Erbschaft in dem
Zustande herauszugeben, der sich bei
einer bis zur Herausgabe f. ordnungsmäßigen
Verwaltung ergiebt. Auf
die Herausgabe eines landwirtschaftlichen
Grundstücks findet die Vorschrift
des § 592, auf die Herausgabe
eines Landguts finden die Vorschriften
der 8§§ 592, 593 entsprechende Anwendung.
Der Vorerbe hat auf Verlangen
Rechenschaft abzulegen. 2136.
Der Vorerbe hat dem Nacherben
gegenüber in Ansehung der Verwaltung
nur für diejenige Sorgfalt
einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt. 2136.
Veränderungen oder Verschlechterungen
von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige
Benutzung herbeigeführt
werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln
einer ordnungmäßigen Wirtschaft zuwieder
oder zieht er Früchte deshalb
im Übermaße, weil dies infolge eines
besonderen Ereignisses notwendig geworden
ist, so gebührt ihm der Wert
der Früchte nur insoweit, als durch
den ordnungswidrigen oder den übermäßigen
Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen beeinträchtigt
werden und nicht der Wert der Früchte
nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zur Wiederherstellung
der Sache zu verwenden ist.
2136.
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand
für sich verwendet, so ist
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Erblasser
er nach dem Eintritte der Nacherbfolge
dem Nacherben gegenüber zum Ersatze
des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende
Haftung wegen Verschuldens
bleibt unberührt. 2136.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft
gehörendes Grundstück vermietet oder
verpachtet, so finden, wenn das Mietoder
Pachtverhältnis bei dem Eintritte
der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschriften
des § 1056 entsprechende
Anwendung.
Der E. kann den Vorerben von den
Beschränkungen und Verpflichtungen
des § 2113 Abs. 1 und der S§ 2114,
2116—2119, 2123, 2127—2131,
2133, 2134 befreien. 2137.
Hat der E. den Nacherben auf dasjenige
eingesetzt, was von der Erbschaft
bei dem Eintritte der Nacherbfolge
übrig sein wird, so gilt die Befreiung
von allen im § 2136 bezeichneten
Beschränkungen und Verpflichtungen
als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen,
wenn der E. bestimmt hat,
daß der Vorerbe zur freien Verfügung
über die Erbschaft berechtigt
sein soll. 2138.
Die Herausgabepflicht des Vorerben
beschränkt sich in den Fällen des S
2137 auf die bei ihm noch vorhandenen
Erbschaftsgegenstände. Für
Verwendungen auf Gegenstände, die
er infolge dieser Beschränkung nicht
herauszugeben hat, kann er nicht
Ersatz verlangen.
Hat der Vorerbe der Vorschrift des
§ 2113 Abs. 2 zuwider über einen
Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat
er die Erbschaft in der Absicht, den
Nacherben zu benachteiligen, vermindert,
so ist er dem Nacherben zum
Schadensersatze verpflichtet.
Mit dem Eintritte des Falles der
Nacherbfolge hört der Vorerbe auf,