Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Nr.  189.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  Haufes  und  des  Anbern,  des  Innern
und  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Regierungen  der  Rheinuferstaaten  haben  Anderungen  und  Ergänzungen  der
„Ordnung  für  die  Untersuchung  der  Rheinschiffe“,  bekanntgegeben  durch  die  Allerhöchste
Verordnung  vom  26.  März  1905  (GVl.  S.  175),  vereinbart.

Diese  Anderungen  und  Ergänzungen  werden  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung
Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Prinzen  Ludwig,  des  Königreichs  Bayern
Verwesers,  mit  dem  Beifügen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  sie  am  1.  April  1913
in  Kraft  treten.

München,  den  13.  Januar  1913.

Dr.  Frhr.  v.  Vertling.  Dr.  Frhr.  v.  Soden-Fraunhofen.  v.  Seidlein.

Anderungen  und  Ergänzungen  der  Crdnung  für  die  Unrersuchung  der
Mbeinschiffe.
a)  Dem  §5  wird  ein  zweiter  Absatz  folgenden  Inhalts  angefügt:
„Die  Komission  hat  ferner  durch  ein  Mitglied  bei  der  gemäß  §  2  Ziffer  7  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
  erfolgenden  Anbringung  der  Tiefgangsskalen  mitzuwirken."
b)  Hinter  §#7  wird  eingeschaltet:

„S  Ta.
Anbringung  von  Tiefgangsskalen.
Das  von  der  Schiffsuntersuchungs-Kommission  beauftragte  Mitglied  bezeichnet  erstmalig

die  Tiefgangsskalen  durch  genügend  tiefe  Körnerschläge  oder  Einkerbungen.

Die  Einteilung  hat  abwechselnd  durch  schwarze  und  weiße  Bemalung
zu  erfolgen.  Die  Zahlen  werden  rechts  neben  den  Skalafeldern  von  zwei
zu  zwei  Dezimetern  angebracht.

Es  genügt,  die  Anmalung  der  Skalen  erst  von  1,50  m  über  dem  Nullpunkt
  an  nach  oben  beginnen  zu  lassen.  In  allen  Fällen  ist  aber  der  über
der  höchstzulässigen  Einsenkungstiefe  befindliche  Dezimeter  noch  anzumalen.“