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wol für die allgemeinen Angelegenheiten zwei Deputationen niedergesetzt
haben, von denen die eine die minder wichtigen Sachen
allein, die andere die wichtigeren und schwierigeren aber mit Zuziehung
mehrerer aus der allgemeinen Versammlung gewählten
Mitglieder untersucht hat. Da es sich hierbei gewissermaßen um
häusliche Angelegenheiten der Landtagsversammlungen handelte, so
ist es schwer, wenn nicht unmöglich, dieser Entwickelung der altständischen
Verfassung auf verlässigem historischen Boden zu folgen.
Am Ende des sechzehnten Jahrhunderts war jedoch der hier
in Rede stehende Organisationsproceß bereits soweit vorgeschritten,
daß im Jahre 1595 die allgemeine Versammlung den kleinen oder
Engeren Ausschuß und dieser den Weiteren wählte.
Nachdem nämlich in diesem Sinne die Ritterschaft bereits
früher, namentlich seit der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts
vorangegangen waren, schlossen im Jahre 1595 einundzwanzig
Städte, welche bis dahin im Ausschusse gesessen hatten, einen Vergleich
über die Ordnung, in welcher sie mit einander sitzen wollten,
und danach bildeten dann die acht ersten den engeren Ausschuß,
so daß die Ausschüsse schließlich bei den Städten in ganz gleicher
Weise wie bei der Ritterschaft organisirt waren.
Aus dem Vorstehenden wird ersichtlich, daß die Bildung des
weiteren Ausschusses sich thatsächlich ohne Zuthun der Landtagsversammlung
vollzog, was dem Ansehen und der moralischen Macht
der letzteren begreiflicherweise nicht förderlich sein konnte.
Einen besonders schwer empfundenen Mißstand führte in dieser
Beziehung weiter aber die allmälig sich ausbildende Gewohnheit
herbei, die Ausschüsse nicht mehr, wie es ursprünglich die Regel
war, von Landtag zu Landtag durch Neuwahl zu bilden, sondern
sie derart bleibend zu machen, daß sie ohne erneuerte Wahl zusammenberufen
werden konnten. So bildeten sich allmälig ständige
Ausschüsse, deren Mitglieder von Landtag zu Landtag dieselben
blieben, so daß nur die in Folge von Todesfällen, Gutsverkäufen
2c. in Abgang gelangten Mitglieder durch Neuwahl