Full text : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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wol  für  die  allgemeinen  Angelegenheiten  zwei  Deputationen  niedergesetzt
  haben,  von  denen  die  eine  die  minder  wichtigen  Sachen
allein,  die  andere  die  wichtigeren  und  schwierigeren  aber  mit  Zuziehung
  mehrerer  aus  der  allgemeinen  Versammlung  gewählten
Mitglieder  untersucht  hat.  Da  es  sich  hierbei  gewissermaßen  um
häusliche  Angelegenheiten  der  Landtagsversammlungen  handelte,  so
ist  es  schwer,  wenn  nicht  unmöglich,  dieser  Entwickelung  der  altständischen
  Verfassung  auf  verlässigem  historischen  Boden  zu  folgen.

Am  Ende  des  sechzehnten  Jahrhunderts  war  jedoch  der  hier
in  Rede  stehende  Organisationsproceß  bereits  soweit  vorgeschritten,
daß  im  Jahre  1595  die  allgemeine  Versammlung  den  kleinen  oder
Engeren  Ausschuß  und  dieser  den  Weiteren  wählte.

Nachdem  nämlich  in  diesem  Sinne  die  Ritterschaft  bereits
früher,  namentlich  seit  der  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts
vorangegangen  waren,  schlossen  im  Jahre  1595  einundzwanzig
Städte,  welche  bis  dahin  im  Ausschusse  gesessen  hatten,  einen  Vergleich
  über  die  Ordnung,  in  welcher  sie  mit  einander  sitzen  wollten,
und  danach  bildeten  dann  die  acht  ersten  den  engeren  Ausschuß,
so  daß  die  Ausschüsse  schließlich  bei  den  Städten  in  ganz  gleicher
Weise  wie  bei  der  Ritterschaft  organisirt  waren.

Aus  dem  Vorstehenden  wird  ersichtlich,  daß  die  Bildung  des
weiteren  Ausschusses  sich  thatsächlich  ohne  Zuthun  der  Landtagsversammlung
  vollzog,  was  dem  Ansehen  und  der  moralischen  Macht
der  letzteren  begreiflicherweise  nicht  förderlich  sein  konnte.

Einen  besonders  schwer  empfundenen  Mißstand  führte  in  dieser
Beziehung  weiter  aber  die  allmälig  sich  ausbildende  Gewohnheit
herbei,  die  Ausschüsse  nicht  mehr,  wie  es  ursprünglich  die  Regel
war,  von  Landtag  zu  Landtag  durch  Neuwahl  zu  bilden,  sondern
sie  derart  bleibend  zu  machen,  daß  sie  ohne  erneuerte  Wahl  zusammenberufen
  werden  konnten.  So  bildeten  sich  allmälig  ständige
  Ausschüsse,  deren  Mitglieder  von  Landtag  zu  Landtag  dieselben
  blieben,  so  daß  nur  die  in  Folge  von  Todesfällen,  Gutsverkäufen
  2c.  in  Abgang  gelangten  Mitglieder  durch  Neuwahl