Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

e)  Die  Gesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
  das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahn-Postwagen,
  sowie  den  leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen
  gegen  Vergütigungen,  welche  nach  den  Selbstkosten  beessn
werden  und  über  deren  Berechnung  besondere  Vereinbarung  getroffen
wird.

1)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen
Personen  unentgeltlich  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur
einen  Theil  ihrer  Reise  auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber
mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerk  zurücklegen.

4)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  unentgeltlich  die  Anlage  einer  Bundes-Telegraphenlinie
  längs  der  Bahn  zu  gestatten  und  gestcht  zu  diesem  Ende
der  Bundes-Telegraphenverwaltung  die  Berechtigung  zu,)  nach  Bedürfniß
eine  einfache  Stangenreihe  oder  zwei  parallele  Stangenreihen  auf  gleicher
Seite  des  Bahnplanums  und  außerdem  auf  derjenigen  Seite  des  Bahnterrains,
  welche  die  oberirdischen  Leitungen  im  Allgemeinen  nicht  verfolgen,
  eine  Telegraphenlinie  unterirdisch  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden
  Tiefe  unter  Benutzung  des  Bahnterrains  anzulegen.

Auch  verpflichtet  sich  die  Gesellschaft,  nach  Maaßgabe  der  Anordnungen
  des  Kanzlers  des  Norddeutschen  Bundes  den  Eisenbahntelegraphen
  Behufs  Benutzung  zur  Beförderung  von  Staats-  und  Privatdepeschen
  einzuräumen.

5)  Außer  der  allgemeinen,)  schon  durch  das  Eisenbahngesetz  vom  3.  November
  1838.  bestimmten  Verpflichtung,  anderen  Unternehmern  sowohl
den  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung
der  Bahn  gegen  zu  vereinbarende,  event.  vom  Handelsminister  festzusetzende
  Fracht=  oder  Bahngeldsätze  zu  gestatten,  übernimmt  die  Gesellschaft
  speziell  bezüglich  der  von  anderer  Seite  bereits  projektirten  Bahn
von  Löhne  über  Hameln  nach  Nordstemmen  die  Verpflichtung,  mit  dem
betreffenden  Unternehmer  über  die  Mitbenutzung  ihrer  Bas  auf  der
Strecke  von  Hameln  bis  zum  Abzweigungspunkte  bei  Springe  eine  Vereinbarung
  zu  treffen,  oder  im  Falle  der  NAchteinigung  sich  der  Festhuns
  der  bezüglichen  Bedingungen  durch  den  Handelsminister  zu  unterwerfen.


Die  Gesellschaft  hat  auch  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher
Beaufsichtigung  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen
werden,  punktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenen
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Koften  zu  tragen.
Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemähheit  des
Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz=  Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.
Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen
  Behörde  wegen  Genügung  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  bein
au

6

S