Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Adoption  —  Aerzte.  9

3)  Bei  der  Entscheidung  der  zweiten  Instanz  hat  es  zu  bewenden,
ausgenommen,  wenn  die  Ministerialbehörde  wegen  mangelhafter  Erörterung
in  erster  Instanz  neue  Erörterungen  anstellen  ließ  und  ihr  Ausspruch  auf
Grund  der  letzteren  als  erste  Entscheidung  zu  betrachten  ist  (Ges.  vom
15.  Januar  1870  S.  1  §  3).  In  Unterstützungs  wohnsitzsachen  (s.  d.
VIIIe)  tritt  mit  Ausnahme  bestimmter  Fälle  das  Bundesamt  für  Heimathswesen
  als  dritte  Instanz  ein.

III.  Das  Verfahren  ist  bis  zur  Entscheidung  in  erster  Instanz
summarisch  und  an  bestimmte  Formen  nicht  gebunden,  die  Zeugen  sind
summarisch  jedoch  eidlich  abzuhören,  Eidesantrag  findet  nicht  Statt,  dagegen
  können  Legaleide  auferlegt  oder  nachgelassen  werden  (Ges.  sub  D
88  5—13).  Im  Allgemeinen  leiden  auf  das  Verfahren,  soweit  das
D-Gesetz  keine  Vorschriften  enthält,  die  Grundsätze  des  früheren  sächsischen
Civilprocesses  Anwendung  (M.-Entsch.  vom  8.  April  1885  in  der  Zeitschr.
f.  V.  VI  S.  345).  Der  Recurs  muß,  von  Kirchen=  und  Schulsachen
abgesehen  (s.  Rechtsmittel),  bei  Verlust  binnen  14  Tagen  eingewendet
  werden  (Ges.  vom  21.  April  1873  S.  275  §  318).  Für  Ausführung
  und  Widerlegung  des  Rechtsmittels  ist  je  eine  14tägige  Frist
gegeben,  zu  welchem  Zwecke  die  Recursschrift  binnen  3  Tagen  dem  Gegner
zuzufertigen  ist  (Ges.  sub  D  §8  15,  16).  Rechtsmittel  ohne  Angabe
eines  Beschwerdegrundes  sind  unstatthaft;  die  Angabe  der  Beschwerdepuncte
  muß  innerhalb  der  Recursfrist  erfolgen  (M.-Entsch.  vom  30.  März
1881  in  der  Zeitschr.  f.  V.  II  S.  280,  M.-Entsch.  vom  27.  December
1882  in  SW.  von  1883  S.  29  und  in  der  Zeitschr.  f.  V.  VI  S.  171,
M.-Entsch.  vom  16.  Februar  1887  in  der  Zeitschr.  f.  V.  VIII  S.  344,
M.-Entsch.  vom  25.  Mai  1887  und  6.  Februar  1889  in  SWB.  Jahrg.
1887  S.  154,  Jahrg.  1889  S.  82).  Der  Recurs  hat,  wo  es  das
öffentliche  Interesse  erfordert,  keine  aufschiebende  Wirkung  (Ges.  §  26.).
Die  Acten  gehen  von  der  Unterinstanz  unmittelbar  an  die  Ministerialinstanz,
  während  die  Ministerialentscheidung  durch  die  Mittelbehörde  an
die  Unterinstanz  gelangt  (VO.  vom  29.  März  1870  S.  114).  Die  Entscheidung
  kann  mit  der  für  Unterstützungswohnsitzsachen  (s.  d.  VIII2)
geltenden  Ausnahme  im  Publicationstermine  für  eröffnet  erachtet  werden.
  Auch  über  den  Kostenpunct  gelten  nicht  die  Bestimmungen  der  CP.,
insbesondere  nicht  §  94  derselben,  sondern  die  Vorschriften  des  früheren
sächsischen  Civilprocesses  (M.-Entsch.  vom  21.  Juni  1882  im  SWB.
S.  153);  geringfügige  Zuvielforderungen  haben  daher  nicht  ohne  Weiteres
Kostencompensation  zur  Folge  (M.-Entsch.  vom  8.  Juli  1885  im  SM.
von  1886  S.  15  und  in  d.  Zeitschr.  f.  V.  VII  S.  252).  Als  außerordentliches
  Rechtsmittel  ist  die  Nichtigkeitsbeschwerde  (s.  d.)  nachgelassen.
Eine  Widerklage  (s.  d.)  giebt  es  nicht.

Adoption,  s.  Namen.

Adventsgottesdienste,  s.  Kirchschuldienst  D.

Aerzte.  A.  Gewerbepolizeiliche  Bestimmungen:  Die  Gewerbeordnung
leidet  zwar  auf  die  Ausübung  der  Heilkunde  keine  Anwendung  (GO.  8  6),
jedoch  bedürfen

I.  Personen,  die  sich  als  Aerzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburts-