Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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vernimmt  bei  jeder  Forderung  die  Interessenten,  ob  sie  in  die  Auszahlung
willigen.

Die  Forderungen,  bei  denen  Niemand  etwas  erinnert,  werden  berichtigt;
die  zur  Hebung  gelangenden  streitigen  Beträge  werden  als  Spezialmassen  in  gerichtlicher
  Versasn  zurückbehalten,  wenn  nicht  zwischen  allen  bei  einer  solchen
Forderung  Betheiligten  ein  anderweites  Abkommen  getroffen  wird.

KC.  68.

Einem  in  das  Hypothekenbuch  eingetragenen  Realgläubiger,  welcher  im
Termine  nicht  erschienen  ist,  werden  außer  dem  Kapitalbetrage  nur  die  laufenden
n  oder  andere  Leistungen,  nicht  auch  Rückstände  und  Kosten  berechnet.


Erscheint  der  Gläubiger,  welcher  wegen  einer  nicht  eingetragenen  Forderung
die  Subhastation  beantragt  hat,  im  Termine  nicht,  so  wird  der  ihm  gebührende
Betrag  nach  Lage  der  Akten  berechnet.

Ein  erschienener  Gläubiger  ist  nicht  befugt,  seine  im  Termine  aufgestellte
Liquidation  nachträglich  zu  ergänzen.

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In  verwickelten  Sachen  kann  der  Sübhestationsrichter  schon  vor  dem
Termine  unter  Zuziehung  eines  Rechnungsverständigen  einen  vorläufigen  Thei.
lungsplan  anfertigen)  welcher  alsdann  bei  der  Verhandlung  im  Termine  zum
Grunde  zu  legen  ist.

C.  70.

Der  Schuldner  ist  befugt,  die  Richtigkeit,  das  Realrecht  und  das  Vorrecht
der  einzelnen  Forderungen  zu  bestreiten.

In  gleicher  Art  ist  hierzu  auch  jeder  Realgläubiger,  sowie  jeder  Gläubiger,
  auf  dessen  Antrag  die  Subhastation  betrieben  worden  ist,  insofern  befugt,
als  durch  die  Theilnahme  der  einzelnen  Forderungen  an  der  Masse  oder  durch
die  Ausübung  des  verlangten  Vorrechts  seiner  Befriedigung  Eintrag  geschieht.

Inwiefern  eine  Forderung  aus  dem  Grunde  angefochten  werden  kann,
weil  ein  vorhanden  gewesener  persönlicher  Anspruch  bereits  erloschen  sei,  bestimmt
sich  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts.

S.  71.

Jeder  im  Termine  anwesende  Gläubiger,  sowie  jeder  Gläubiger,  auf  dessen
Antrag  die  Subhastation  betrieben  worden  ist,  kann  unter  der  Voraussetzung  des
§.  70.  Alinea  2.  im  Wege  der  Einwendung  die  nachbezeichneten  Forderungen
anderer  Gläubiger  nach  Maaßgabe  der  im  ersten  Abschnitt  des  fünften  Titels
der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  ertheilten  näheren  Bestimmungen
(6.  375.  daselbst)  als  ungültig  anfechten:

1)  Forderungen  aus  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der  dem
anderen  Theile  bekannten  Absicht  vorgenommen  hat,  sie  nur  zum  Schein
vorzunehmen  oder  die  Gläubiger  auf  andere  Weise  zu  bevortheilen;

Jahrgang  1860.  (Nr.  7352.  58  2)  For-