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e) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rthlr. einschließlich,
von je 100 Rthn. .
Neben den unter Nr. 4. bestimmten Sätzen wird noch der Betrag
des nach den Bestimmungen der Stempelgesetze zu berechnenden
Werthstempels erhoben.
Wird auf erhobene Beschwerde das Urtheil, durch welches der
Zuschlag ertheilt worden ist, aufgehoben und der Zuschlag versagt, so
sind die nach Nr. 4. berechneten Kosten und Stempel niederzuschlagen.
5) Für das Kaufgelderbelegungsverfahren einschließlich der auf Grund desselben
zu ertheilenden Ausfertigungen und Löschungen beim Hypothekenbuche,
jedoch ausschließlich der Eintragung etwaiger Kaufgelderrückstände
und des Aufgebots der bei der r msgelderveslheilung gebildeten
Spezialmassen:
a) von dem Betrage bis 200 Rthlr., von je 10 Rthlrn. 10 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Rthlr.) von je 10 Rthlrn. 34
c) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr., von je 100 Rthlrn. 15
4) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthln . . .. 5n
. 2.
Wenn in einem und demselben Verfahren mehrere Grundstücke, Gerechtigkeiten,
Schiffe 2c. zur Subhastation gezogen werden, so sind die Sätze zu 1.
2. 3. und 5. im §&. 1. nach der Summe des Werthes derselben, die Sätze zu 4.
aber nach der Summe des Werthes der jedem einzelnen Meistbietenden zugeschlagenen
Gegenstände zu berechnen.
F. 3.
Die Beträge sind nach dem Meistgebote, wenn es aber nicht zur Versteigerung
kommt,
a) in denjenigen Fällen, in welchen die vom Bieter zu bestellende Sicherheit
nach dem Grundsteuer-Reinertrage oder Gebäudesteuer-Nutzungswerthe
bestimmt wird, nach dem zehnfachen Betrage dieser Sicherheit,
b) in allen anderen Fällen nach der Summe zu berechnen, welche der
Subhastationsrichter auf Grund der bei den Akten befindlichen Nachrichten
#um Zwecke der Kostenberechnung als Werth des Gegenstandes
der Suhhastation festsetzt.
Erreicht das Meistgebot nicht ½ der Werthe zu a. und b., so ist der
letztere Betrag — 3 dieser Werthe — bei Berechnung der Sätze zu 1. 3. und 4.
im 8. 1. zum Grunde zu legen.
Soweit in dem letzteren Falle das Kaufgeld zur Berichtigung der aus der
Masse vorweg zu entnehmenden,) durch Kostenvorschuß nicht gedeckten Kosten zu
1. und 3. im H. 1. unzureichend ist, bleibt der Ersteher für den überschießenden
Betrag derselben verhaftet. 4