Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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e)  von  dem  Mehrbetrage  bis  20,000  Rthlr.  einschließlich,
von  je  100  Rthn.  .

Neben  den  unter  Nr.  4.  bestimmten  Sätzen  wird  noch  der  Betrag
  des  nach  den  Bestimmungen  der  Stempelgesetze  zu  berechnenden
Werthstempels  erhoben.

Wird  auf  erhobene  Beschwerde  das  Urtheil,  durch  welches  der
Zuschlag  ertheilt  worden  ist,  aufgehoben  und  der  Zuschlag  versagt,  so
sind  die  nach  Nr.  4.  berechneten  Kosten  und  Stempel  niederzuschlagen.

5)  Für  das  Kaufgelderbelegungsverfahren  einschließlich  der  auf  Grund  desselben
  zu  ertheilenden  Ausfertigungen  und  Löschungen  beim  Hypothekenbuche,
  jedoch  ausschließlich  der  Eintragung  etwaiger  Kaufgelderrückstände
  und  des  Aufgebots  der  bei  der  r  msgelderveslheilung  gebildeten
Spezialmassen:

a)  von  dem  Betrage  bis  200  Rthlr.,  von  je  10  Rthlrn.  10  Sgr.,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1000  Rthlr.)  von  je  10  Rthlrn.  34
c)  von  dem  Mehrbetrage  bis  2000  Rthlr.,  von  je  100  Rthlrn.  15
4)  von  dem  Mehrbetrage  von  je  100  Rthln  .  .  ..  5n

.  2.

Wenn  in  einem  und  demselben  Verfahren  mehrere  Grundstücke,  Gerechtigkeiten,
  Schiffe  2c.  zur  Subhastation  gezogen  werden,  so  sind  die  Sätze  zu  1.
2.  3.  und  5.  im  §&.  1.  nach  der  Summe  des  Werthes  derselben,  die  Sätze  zu  4.
aber  nach  der  Summe  des  Werthes  der  jedem  einzelnen  Meistbietenden  zugeschlagenen
  Gegenstände  zu  berechnen.

F.  3.
Die  Beträge  sind  nach  dem  Meistgebote,  wenn  es  aber  nicht  zur  Versteigerung
  kommt,

a)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  vom  Bieter  zu  bestellende  Sicherheit
  nach  dem  Grundsteuer-Reinertrage  oder  Gebäudesteuer-Nutzungswerthe
  bestimmt  wird,  nach  dem  zehnfachen  Betrage  dieser  Sicherheit,

b)  in  allen  anderen  Fällen  nach  der  Summe  zu  berechnen,  welche  der
Subhastationsrichter  auf  Grund  der  bei  den  Akten  befindlichen  Nachrichten
  #um  Zwecke  der  Kostenberechnung  als  Werth  des  Gegenstandes
der  Suhhastation  festsetzt.

Erreicht  das  Meistgebot  nicht  ½  der  Werthe  zu  a.  und  b.,  so  ist  der
letztere  Betrag  —  3  dieser  Werthe  —  bei  Berechnung  der  Sätze  zu  1.  3.  und  4.
im  8.  1.  zum  Grunde  zu  legen.

Soweit  in  dem  letzteren  Falle  das  Kaufgeld  zur  Berichtigung  der  aus  der
Masse  vorweg  zu  entnehmenden,)  durch  Kostenvorschuß  nicht  gedeckten  Kosten  zu
1.  und  3.  im  H.  1.  unzureichend  ist,  bleibt  der  Ersteher  für  den  überschießenden
Betrag  derselben  verhaftet.  4