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Diese beiden Prinzipien, die sich aus dem Wesen der
Strafe ergeben und die demgemäß für das bayer. Forstrecht
ebensowohl Geltung erheischen, wie für das RStGB., sind
von den beiden Gesetzen in einem wesentlichen Punkte
durchbrochen worden. Wie $ 30 RStGB., so bestimmen
Art. 71 des diesrh., bezw. Art. 15 des pfälz. FStG., daß
Geldstrafen nicht nur gegen den eigentlich Schuldigen,
sondern auch gegen den Nachlaß, gegen die Erben dann vollstreckt
werden dürfen, wenn das betreffende Erkenntnis
noch zu Zeiten des Täters die Rechtskraft beschritten hatte.
Es würde außerhalb des Rahmens der vorwürfigen
Darstellung fallen, zu der vielbekämpften Ausnahmevorschrift
des $ 30 RStGB. kritisch Stellung zu nehmen; es
genügt, darauf hinzuweisen, daß die Stellungnahme der
früheren Forstgesetzgebung eine grundsätzlich andere und
dem Charakter der Strafe mehr angepaßt war. So hat
Art. 16 des revidierten FStG. für den Rheinkreis vom Jahre
1831 bestimmt, „daß jede wegen FF. verwirkte oder ausgesprochene
Strafe mit dem Tode des Schuldigen erlischt‘.
Nach dem hierzu erstatteten Bericht des Abg. Willich
sollte in Bestätigung des Satzes „Lasset die Toten ruhen“
die Strafe als ein Übel und eine Korrektion nur den persönlich
treffen, der sie verwirkte (V. d. K. d. A. 1831 Beil.-Bd.
9 S. 9).
Mit der Novelle vom 23. Mai 1846 wurde dieser Rechtszustand
für die Pfalz und gleichzeitig für das diesrh. Bayern
völlig geändert, indem man die Vollstreckung der gegen den
verstorbenen Täter erkannten Geldstrafe gegen den Erben
vorschrieb, und zwar ausgehend von der Annahme, daß ‚‚die
ausgesprochene Geldstrafe ebenso wie Entschädigung und
Kosten als eine Civilschuld auf dem Vermögen des
Schuldigen hafte und diese Verbindlichkeit nach seinem
Tode auf seine Erben und Rechtsnachfolger übergehe‘“ (V.
d. K. d. A. 1846 Beil.-Bd. 1 S. 315).
Eine Verkennung des fundamentalen Gegensatzes von
Strafe und bloßer Vermögenshaftung ist hier offenbar den
Motiven zugrunde gelegen.