Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Provinz  Preußen,  Regierungsbezirk  Gumbinnen.

Talon

zur
Kreis-Obligation  des  Insterburger  Kreises.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  zu  der  Obligation

des  Insterburger  Kreises,  II.  Emissens  8
Littr.  .....  M  ...  übert  .  .  .  ..  Thaler  à  fünf  Prozent  Zinsen

die  .  Serie  Zinskupons  für  die  fünf  Jahre  18.  bis  18..  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Insterburg,  sofern  nicht  von  dem  als  solchen  legitimirten  Inhaber
  der  Obligation  rechtzeitig  dagegen  Widerspruch  erhoben  ist.

Insterburg,  den  tte....  18.

(L.  S.)

Die  kreisständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Insterburger  Kreise.

Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  der  Mitglieder  der  Kommission  können  mit
Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,  doch  muß  jeder  Talon
mit  der  eigenhündigen  Unterscheißt  eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Der  Talon  ist  zum  Unterschiede  auf  der  ganzen  Blattbreite  unter
den  beiden  letzten  Zinskupons  mit  davon  abweichenden  Lettern  in  nachstehender
  Art  abzudrucken.

 

Sinslupon.  1  .  .  Zinskupan.
Talon.

 

 

 

 

 

(Nr.  7371.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Greifswalder  Kreises  im  Betrage  von  21,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Greifswalder  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  12.  Dezember  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Berichtigung  der  noch  rückständigen
  Chausseebaukosten  erforderlichen  Geldmittel  außer  den  auf  Grund  Unserer
  Puoilegien  vom  21.  März  1864.  und  31.  Mai  1865.  (Gesetz=  Samml.
fer  1864.  S.  200.,  1865.  S.  767.  ff.)  aufgenommenen  Anleihen  im  Wege  einer
erneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  21,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  -

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