Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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G.  4.

Die  ausgetauschten  Gebietstheile,  Land  und  Leute  treten  mit  dem  Tage
der  Uebergabe  unter  die  Gesetzgebung  des  übernehmenden  Staates.  Es  treten
daher  alle  in  diesen  Gebietstheilen  Heimathsberechtigte  von  diesem  Tage  an  in
die  Rechte  und  Pflichten  der  resp.  Sachsen  =  Altenburgischen  und  Preußischen
Unterthanen  ein.  Solche  Personen,  welche  in  dem  abtretenden  Staate  zwar
keine  Unterthanenrechte  besessen  haben,  von  dem  letzteren  aber  auf  Antrag  einer
anderen  Regierung  nach  bestehenden  Verträgen  in  sein  abgetretenes  Gebiet  zu
übernehmen  gewesen  wären,  sind  mit  demselben  ebenfalls  zu  übernehmen,  beziehungsweise
  in  dasselbe  aufzunehmen.  Diejenigen  Personen,  welche  beim  Uebergange
in  das  neue  Unterthanenverhältniß  ihrer  Militairpflicht  bereits  genügt  haben  oder
in  Gemäßheit  der  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  legaler  Weise  von
derselben  frei  geworden  sind,  bleiben  auch  in  dem  übernehmenden  Staate  militairfrei;
  diejenigen  aber,  welche  noch  in  der  Militairpflicht  oder  im  aktiven  Militairdienst
  stehen,  haben  derselben  nach  Vorschrift  der  Gesetzgebung  in  dem  übernehmenden
  Staate  zu  genügen.

S.  5.

Da  sich  die  in  den  IF.  1.  und  2.  dieses  Vertrages  aufgeführten,  zum  Austausche
  kommenden  Gebietstheile  hinsichtlich  ihrer  Steuerkraft  nicht  völlig  gleichstehen,
  so  soll  ferner  vom  Tage  der  Uebergabe  derselben  an  die  bisher  aus  dem
Sachsen-Altenburgischen  Dorfe  Mumsdorf  an  Preußen  gezahlte  Grundsteuer  im
sähriiche  Betrage  von  52  Rthlr.  28  Sgr.  4  Pf.  nicht  mehr  an  Preußen  gezahlt
  werden,  sondern  die  Einziehung  derselben  dem  Herzogthum  Sachsen-Altenburg
  überlassen  bleiben.

Endlich  zahlt  Preußen  noch  an  Sachsen-Altenburg  am  Tage  der  Uebergabe
ein  für  alle  Mal  eine  Entschädigungssumme  von  200  Rthlr.

F.  6.

Die  abgetretenen  Ortschaften  scheiden  aus  aller  Landes-,  Provinzial.)  Kreisoder
  Aemterverbindung  der  Staaten,  denen  sie  bisher  angehört  haben,  und  es
können  von  beiden  Seiten  keine  Nachforderungen  wegen  vormals  gemeinschaftlichen
  Vermögens  oder  gemeinschaftlicher  Schulden  von  den  Landes-,  Provinzial-,
Kress  und  Aemterkassen  an  die  abgetretenen  Ortschaften  oder  umgekehrt  erhoben
werden.

S.  7

Pertinenzgrundstücke  der  im  F.  3.  Littr.  b.  bezeichneten  Art,  ingleichen
solche,  welche  in  den  abgetretenen  Gebietstheilen  belegen  sind,  aber  zu  Realitäten
gehören  die,  der  jetzigen  Austauschung  ungeachtet,  in  dem  Gebiete  des  abtretenen

  Staats  verbleiben,  erhalten  nicht  nur  hinsichtlich  der  Staatshoheit,  sondern
auch  in  privatrechtlicher  Beziehung,  obschon  unbeschadet  ihres  Verhältnisses  zu
den  gegenwärtigen  Realberechtigten  und  Hypothekengläubigern,  den  Karakter  selbstständiger,
  walzender  Grundstücke.

F.  8.

Es  wird  sowohl  Preußen  als  Sachsen-Altenburg  überlassen,  die  gegenseitis

ab-