— 542 —
G. 4.
Die ausgetauschten Gebietstheile, Land und Leute treten mit dem Tage
der Uebergabe unter die Gesetzgebung des übernehmenden Staates. Es treten
daher alle in diesen Gebietstheilen Heimathsberechtigte von diesem Tage an in
die Rechte und Pflichten der resp. Sachsen = Altenburgischen und Preußischen
Unterthanen ein. Solche Personen, welche in dem abtretenden Staate zwar
keine Unterthanenrechte besessen haben, von dem letzteren aber auf Antrag einer
anderen Regierung nach bestehenden Verträgen in sein abgetretenes Gebiet zu
übernehmen gewesen wären, sind mit demselben ebenfalls zu übernehmen, beziehungsweise
in dasselbe aufzunehmen. Diejenigen Personen, welche beim Uebergange
in das neue Unterthanenverhältniß ihrer Militairpflicht bereits genügt haben oder
in Gemäßheit der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in legaler Weise von
derselben frei geworden sind, bleiben auch in dem übernehmenden Staate militairfrei;
diejenigen aber, welche noch in der Militairpflicht oder im aktiven Militairdienst
stehen, haben derselben nach Vorschrift der Gesetzgebung in dem übernehmenden
Staate zu genügen.
S. 5.
Da sich die in den IF. 1. und 2. dieses Vertrages aufgeführten, zum Austausche
kommenden Gebietstheile hinsichtlich ihrer Steuerkraft nicht völlig gleichstehen,
so soll ferner vom Tage der Uebergabe derselben an die bisher aus dem
Sachsen-Altenburgischen Dorfe Mumsdorf an Preußen gezahlte Grundsteuer im
sähriiche Betrage von 52 Rthlr. 28 Sgr. 4 Pf. nicht mehr an Preußen gezahlt
werden, sondern die Einziehung derselben dem Herzogthum Sachsen-Altenburg
überlassen bleiben.
Endlich zahlt Preußen noch an Sachsen-Altenburg am Tage der Uebergabe
ein für alle Mal eine Entschädigungssumme von 200 Rthlr.
F. 6.
Die abgetretenen Ortschaften scheiden aus aller Landes-, Provinzial.) Kreisoder
Aemterverbindung der Staaten, denen sie bisher angehört haben, und es
können von beiden Seiten keine Nachforderungen wegen vormals gemeinschaftlichen
Vermögens oder gemeinschaftlicher Schulden von den Landes-, Provinzial-,
Kress und Aemterkassen an die abgetretenen Ortschaften oder umgekehrt erhoben
werden.
S. 7
Pertinenzgrundstücke der im F. 3. Littr. b. bezeichneten Art, ingleichen
solche, welche in den abgetretenen Gebietstheilen belegen sind, aber zu Realitäten
gehören die, der jetzigen Austauschung ungeachtet, in dem Gebiete des abtretenen
Staats verbleiben, erhalten nicht nur hinsichtlich der Staatshoheit, sondern
auch in privatrechtlicher Beziehung, obschon unbeschadet ihres Verhältnisses zu
den gegenwärtigen Realberechtigten und Hypothekengläubigern, den Karakter selbstständiger,
walzender Grundstücke.
F. 8.
Es wird sowohl Preußen als Sachsen-Altenburg überlassen, die gegenseitis
ab-