Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  «
Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

Nr.  7387.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  landcsherrliche  Genehmigung  eines  Zusatzes  zu
den  Verfassungsartikeln  der  Berlinischen  Lebensversicherungs=  Gesellschast.
Vom  10.  April  1809.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  d.  M.
den  zu  Artikel  2.  der  Verfassungsartikel  der  Berlinischen  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  in  der  Generalversammlung  vom  29.  April  1867.  gefaßten  Beschluß,

wonach  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  auf  die  Uebernahme  der  Versicherung
von  Leibrenten  ausgedehnt  werden  sollen,

zu  genehmigen  geruht.

Der  Allerhöchste  Erlaß  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  10.  April  1869.

Der  Minister  des  Innern.  Der  Justizminister.
Im  Auftrage:  In  dessen  Vertretung:
Sulzer.  de  Rege.

Nedigirt  im  Burean  des  Staats-Mimisteriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Koniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).