Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht.  359

sich  einfanden,  vom  Wiener  Kongreß  seine  alte  Stellung  samt  dem  Kirchenstaat  und  gewissen
Ehrenrechten  (die  Nuntien  geborene  Doyens  der  diplomatischen  Korps)  wieder  zurück.  Nur
die  Restauration  der  alten  deutschen  Kirche  wurde  abgelehnt,  wogegen  die  Kurie  abermals
protestierte.  Bedeutete  schon  das  Kongreßergebnis  einen  Sieg  der  päpstlichen  Diplomatie,
so  verstand  es  diese,  unter  Pius  VII.  geleitet  durch  den  genialen  Kardinalstaatssekretär  Consalvi,
später  unter  Leo  XII.  und  nachmals  unter  Gregor  XVI.  mit  nicht  geringem  Geschick  vertreten
durch  den  dasselbe  Amt  bekleidenden  Bernetti,  mit  größter  Gewandtheit  und  zähester  Ausdauer
in  jahrzehntelanger  Verhandlung  mit  den  deutschen  Regierungen  Schritt  für  Schritt  neue
Erfolge  zu  erringen.  Durch  das  bayerische  Konkordat  und  die  deutschen  Zirkumskriptionsbullen,
die  beim  geltenden  Recht  zu  behandeln  sein  werden,  erhielt  das  katholische  Deutschland  von
neuem  eine  bischöfliche  Verfassung.  Dabei  interessiert  in  diesem  Zusammenhang  nicht  die  Tatsache
  selbst,  sondern  ihre  Verumständung.  Nicht  bloß  liefen  Bestimmungen  mit  unter  wie  der
erste  Artikel  des  bayerischen  Konkordats  über  die  Stellung  des  Katholizismus  im  allgemeinen
oder  der  dreizehnte  daselbst  über  die  Unterstützung  der  kirchlichen  Bücherzensur  oder  die  auch
anderwärts  wiederkehrenden  in  betreff  der  Durchführung  der  Seminarbildung  des  Klerus,
welche  staatlich  gewährleistete  Rechte  anderer  Konfessionen  oder  der  einzelnen  Untertanen  oder
doch  staatliche  Interessen  verletzten,  und  deren  sich  die  Regierungen  nur  durch  das  zweifelhafte
Mittel  eigenmächtiger  Zusätze  oder  der  Nichtplazetieuung  zu  erwehren  vermochten.  Wichtig
war  vor  allem,  daß  man  staatlicherseits  von  der  anfänglich  gehegten  josephinischen  Idee  einseitiger
  Regelung  dieser  Dinge  hatte  abgehen  müssen,  femer  daß  Rom,  weil  hinter  dem  ehemaligen
  deutschen  Sonderkirchenrecht  kein  Episkopat  und  kein  Klerus  mehr  stand,  der  es  wirksam
zu  vertreten  vermochte,  auf  Grund  des  papalen  gemeinen  Rechts  verhandeln  konnte,  und
endlich,  daß  die  katholische  Kirche  Deutschlands  das,  was  für  sie  und  ihren  neuen  Episkopat
erreicht  wurde,  Rom  und  dessen  Gegengewicht  gegen  den  Staatsabsolutismus  verdankte.  Daß
dieser  und  seine  Bureaukratie  sich  weiterhin  mit  einer  Energie,  die  einer  besseren  Sache  wert
gewesen  wäre,  auf  veraltete  staatskirchenrechtliche  Anschauungen  und  ganz  besonders  auf  deren
oft  überaus  kleinliche  Einzelanwendung  versteiften,  arbeitete  den  Bestrebungen  nach  möglichster
Neubelebung  des  altkirchlichen  Rechtes  wirksam  in  die  Hände.  An  den  Kölner  Wirren,  die
durch  die  Neueinschärfung  des  strengen  katholischen  Mischehenrechtes  veranlaßt  wurden  und
durch  das  Ungeschick  der  preußischen  Regierung,  welche  statt  persönlicher  Garantien  schriftliche
erstrebte,  1841  mit  einem  staatlichen  Mißerfolg  endeten,  war  denn  auch  nicht  die  schließliche
Freigabe  der  einzelnen  kirchlichen  Bestimmung  die  Hauptsache,  die  über  kurz  oder  lang  doch
hätte  erfolgen  müssen,  sondern  daß  der  Streit  zu  jahrelanger  Agitation  und  Aufregung,  zu
einer  heftigen  Reibung  von  Kirche  und  Staat,  zu  einem  festen  Zusammenschluß  weiter  katholischer
  Kreise  und  zu  einer  kräftigen  Neubelebung  kirchlichen  Rechtsbewußtseins  Anlaß  gab.  Und
doch  lernte  man  anderswo  auch  jetzt  noch  nichts.  Am  Oberrhein,  wo  der  neue  Episkopat  noch
lange  durchaus  staatstreu  und  wohlgesinnt  war  und  auf  dem  loyalen  Weg  von  Bitten  und
Vorstellungen  die  doch  schon  durch  die  veränderte  Zeitlage  geforderte  größere  Bewegungsfreiheit
  für  die  Kirche  zu  erlangen  suchte,  hätte  sich  die  Gelegenheit  geboten,  das  überlebte  absolutistische
  Staatskirchentum  rechtzeitig  zu  mildern  und  allmählich  in  die  Gestalt  einer  bloßen
staatlichen  Kirchenhoheit  überzuführen.  Jedoch  die  Regierungen,  denen  es  keineswegs  an
Wohlwollen,  um  so  mehr  aber  an  Einsicht  und  Sachkunde  gebrach,  hielten,  in  der  Meinung,
daß  die  staatliche  Vorherrschaft  nur  in  der  hergebrachten  Form  sich  behaupten  lasse,  so  lange
hartnäckig  daran  fest,  bis  schließlich  in  Freiburg  und  Rottenburg  Bischöfe  sich  fanden,  die,  ihres
Klerus  und  eines  großen  Teils  der  Bevölkerung  sicher,  in  offener  Auflehnung  dem  staatlichen
Recht  das  kanonische  gegenüberstellten.  Wurden  auch  schließlich  nach  dem  Fall  der  unter  dem
Einfluß  des  österreichischen  Konkordats  vom  18.  August  1855  eingegangenen  Konventionen
in  den  Jahren  1860  (Baden)  und  1862  (Württemberg)  die  Rechtsverhältnisse  der  katholischen
Kirche  auf  der  Grundlage  der  staatlichen  Souveränität  und  der  daraus  fließenden  staatlichen.
Kirchenhoheit  durch  Staatsgesetz  geregelt,  so  mußte  dies  doch  wiederum  unter  Übernahme  oder
Freigabe  von  viel  neubelebtem  Kirchenrecht  geschehen.

Mejer,  Zur  Geschichte  der  römisch-deutschen  Frage  7,  3  Bde.,  1885;  Ruck,  Die  Sendung
des  Kardinals  de  Bayane  nach  Paris  (1807—08),  Heidelberger  Ak.  Abhdl.,  phil.-hist.  Kl.,  I,  1913;
Wittichen,  Zu  den  Berhandlungen  Württembergs  mit  der  Kurie  1808,  O.  u.  F.  VI,  1904