Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  35.  —

 

(Xr.  7399.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  und  Flecken  in
der  Provinz  Schleswig-  Holstein.  Vom  14.  April  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Städte  und  Flecken  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Titel  I.
Von  der  Stadtgemeinde,  dem  Bürgerrechte  und  dem  Ortsstatute.

F.  1.

Jede  Stadtgemeinde  bildet  eine  Korporation,  welcher  die  Selbstverwaltung
ihrer  Angelegenheiten  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zusteht.

Die  Stadtgemeinde  wird  durch  einen  Magistrat  (kollegialischen  Gemeinde-Vorstand)
  und  eine  Stadtverordneten-Versammlung  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes,  beziehentlich  mit  den  aus  Titel  Xl.  sich  ergebenden  Maaßgaben
vertreten.

S.  2.

Den  städtischen  Gemeindebezirk  (Stadtbezirk)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  demselben  bisher  angehört  haben.

Die  Bezeichnung  der  einzelnen  Bestandtheile  des  Stadtbezirks  und  der
Hinsichts  ihrer  Zugehörigkeit  zu  dem  letzteren  etwa  bestehenden  besonderen  Verhältnisse
  bleibt  dem  Ortsstatute  vorbehalten.

ie
Auf  die  Vereinigung  solcher  Grundstücke  und  Bezirke  mit  dem  Stadtbezirke,
  welche  demselben  bisher  nicht  angehört  haben,  sowie  auf  die  Abtrennung
einzelner  Grundstücke  von  dem  Stadtbezirke  finden  die,  für  gleichartige  Veränderungen
  in  Landgemeinde-Bezirken  getroffenen  Bestimmungen  des  §.  1.  der  Ver-Johrgang
  1869.  (Nr.  7399.  80  ord-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Mai  1869.