stalt die Bestreitung dieses Aufwands
gegen ein, beim Eintritt der Zoͤglinge
ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleidergeld
von fuͤnfzehn Gulden.
Diejenigen Zoͤglinge, welche blos den
Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung aber außerhalb derselben
nehmen, haben für jenen die jährliche
Summe von zwölf Gulden zu bezahlen.
Bittschristen um die Ausnahme für
das nächstkünftige Lehrjahr müssen, mit
den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen
Oberämter und den übrigen
vorgeschriebenen Belegen versehen, längstens
bis zum 51. Juli d. J. bei der Ober-Aufsichts-Commission
der Taubstummenund
Blinden= Anstalt dahier eingereicht
werden.
Stuttgart den 28. Juni 1824.
d'Autel.
Dienst-Erledigung.
Die Bewerber um die erledigte Pfarrei
Orlach, Dioͤcese Hall, welche mit Einschluß
dreier Filialien, die keine Kirche und Schule
haben, 5%65 Pfarr-Genossen zahlt, und
ein Einkommen ron 32 9 fl. nach Ciats-Preisen
gewährt, haben sich innerhalb
drei Wochen bei dem evangelischen Consistorium
zu melden. Der größte Theil
der Zehenten ist verpachtet.