Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

stalt  die  Bestreitung  dieses  Aufwands
gegen  ein,  beim  Eintritt  der  Zoͤglinge
ein  fuͤr  allemal  zu  entrichtendes  Kleidergeld
  von  fuͤnfzehn  Gulden.

Diejenigen  Zoͤglinge,  welche  blos  den
Unterricht  in  der  Anstalt  genießen,  Kost
und  Wohnung  aber  außerhalb  derselben
nehmen,  haben  für  jenen  die  jährliche
Summe  von  zwölf  Gulden  zu  bezahlen.

Bittschristen  um  die  Ausnahme  für

das  nächstkünftige  Lehrjahr  müssen,  mit
den  Berichten  der  betreffenden  gemeinschaftlichen
  Oberämter  und  den  übrigen
vorgeschriebenen  Belegen  versehen,  längstens
  bis  zum  51.  Juli  d.  J.  bei  der  Ober-Aufsichts-Commission
  der  Taubstummenund
  Blinden=  Anstalt  dahier  eingereicht
werden.

Stuttgart  den  28.  Juni  1824.
d'Autel.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei
Orlach,  Dioͤcese  Hall,  welche  mit  Einschluß
dreier  Filialien,  die  keine  Kirche  und  Schule
haben,  5%65  Pfarr-Genossen  zahlt,  und
ein  Einkommen  ron  32  9  fl.  nach  Ciats-Preisen

  gewährt,  haben  sich  innerhalb
drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Consistorium
  zu  melden.  Der  größte  Theil
der  Zehenten  ist  verpachtet.