Full text : Geschichte der deutschen Höfe seit der Reformation. Band 36. Sechste Abtheilung: Die kleinen deutschen Höfe. Zweiter Theil. (36_6_2)

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und  den  Prätensionen,  die  sie  auf  diese  Eigenschaft
stützten,  entgegen.

Durch  jenen  §.  167  des  Erbvergleichs  von  1755,
den  einzigen,  der  von  dem  „eingebornen  oder  reeipirten
  Adel“  spricht,  war,  wie  oben  erwähnt  worden
  ist,  der  Ritter=  und  Landschaft  die  Präsentation
„dreier  im  Laude  angesessenen  Personen  von
dem  eingebornen  oder  retipirten  Adel“  für
die  Landrathsstellen  im  Engeren  Ausschuß  bewilligt
worden.  Der  Erbvergleich  ließ  es  aber  ganz  unentschieden,
  was  „eingeborner  oder  recipirter
Adel“  sei.

Neun  Jahre  nach  Abschluß  des  Erbvergleichs  auf
dem  Landtage  von  1764  hatte  der  Adel,  sich  selbst  Souverainitätsrechte
  anmaßend,  selbst  eine  willkürliche
Auslegung  gegeben:  er  beliebte  damals  das  Jahr  1572,
das  Jahr  der  Uebergale  der  drei  Landesklöster,  als
das  GEmtscheidungsjabr  für  den  eingebornen  Adel  festzusetzen:
  „wer  durch  sansame  Derumente  bewiesen,  daß
seine  Familie  der  Zeit  im  Lande  Güter  besessen,  den
müsse  man  als  einen  alren  recipirten  Mecklenburgischen
von  Adel.  ansehen.“

Auf  dem  Landtage  1771  war  der  Adel  noch  weiter
  gegangen:  es  wurde  da  festgesetzt,  daß  für  die  Reception
  in  die  Körperschaft  des  eingebornen  Adels  derjenige,
  der  sechszehn  Abnen  aufweisen  könne,  4000,
ein  jeder  andere  von  Adel  aber  8000  Thaler  entrichten
  solle.

Der  erste  Protest  von  Seiten  der  nicht  Recipirten
erfolgte  schon  im  ersten  Jahre  der  französischen  Revolu-