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und den Prätensionen, die sie auf diese Eigenschaft
stützten, entgegen.
Durch jenen §. 167 des Erbvergleichs von 1755,
den einzigen, der von dem „eingebornen oder reeipirten
Adel“ spricht, war, wie oben erwähnt worden
ist, der Ritter= und Landschaft die Präsentation
„dreier im Laude angesessenen Personen von
dem eingebornen oder retipirten Adel“ für
die Landrathsstellen im Engeren Ausschuß bewilligt
worden. Der Erbvergleich ließ es aber ganz unentschieden,
was „eingeborner oder recipirter
Adel“ sei.
Neun Jahre nach Abschluß des Erbvergleichs auf
dem Landtage von 1764 hatte der Adel, sich selbst Souverainitätsrechte
anmaßend, selbst eine willkürliche
Auslegung gegeben: er beliebte damals das Jahr 1572,
das Jahr der Uebergale der drei Landesklöster, als
das GEmtscheidungsjabr für den eingebornen Adel festzusetzen:
„wer durch sansame Derumente bewiesen, daß
seine Familie der Zeit im Lande Güter besessen, den
müsse man als einen alren recipirten Mecklenburgischen
von Adel. ansehen.“
Auf dem Landtage 1771 war der Adel noch weiter
gegangen: es wurde da festgesetzt, daß für die Reception
in die Körperschaft des eingebornen Adels derjenige,
der sechszehn Abnen aufweisen könne, 4000,
ein jeder andere von Adel aber 8000 Thaler entrichten
solle.
Der erste Protest von Seiten der nicht Recipirten
erfolgte schon im ersten Jahre der französischen Revolu-